Texte intégral
Verwaltungsgericht Aachen — 6 L 25/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-01-12
Aktenzeichen: 6 L 25/23
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2023:0112.6L25.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: VersG NRW § 21; GG Art. 8
Leitsätze
Eine Mahnwache darf auf einem Privatgrundstück, welches nicht i.S.v. § 21 VersG NRW für den öffentlichen kommunikativen Verkehr geöffnet ist, nur mit Zustimmung des Eigentümers bzw. Besitzberechtigten stattfinden.
Die Grundstücke in der Ortslage Lützerath, für welches die Eigentümerin einen Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten mit dem Ziel der Räumung der Ortslage gestellt hat und für die aufgrund einer Allgemeinverfügung ein Aufenthalts- und Betretungsverbot gilt, sind jedenfalls nicht (mehr) der Öffentlichkeit zugänglich.
Tenor
- Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO wird die
Z,
beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.
- Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
- Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.