Texte intégral
Verwaltungsgericht Arnsberg — 12 L 155/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-04-30
Aktenzeichen: 12 L 155/20
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2020:0430.12L155.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Tenor
Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass der Antragsgegner nicht berechtigt war, in seiner Ratssitzung vom 3. Februar 2020 auf der Grundlage des § 26 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens „Grüner Kornmarkt“ festzustellen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.