Texte intégral
Verwaltungsgericht Arnsberg — 9 K 3981/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-05-15
Aktenzeichen: 9 K 3981/23
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2025:0515.9K3981.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 62 VwGO; § 57 ZPO; Art. 12 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; §104 BGB
Leitsätze
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- Einem prozessunfähigen Kläger, der sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Festsetzung einer Prüfungsnote wendet, ist ein Prozesspfleger als besonderer Vertreter zu bestellen.
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- Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheidet über die Bestellung des Prozesspflegers der Vorsitzende des Spruchkörpers.
Eine Vielzahl an sinnentleert repetitiv verfahrensbegleitend erhobenen Anträgen (hier insbesondere: Befangenheitsanträge) können Indiz für eine Prozessunfähigkeit darstellen.
Tenor
Für den Kläger wird Rechtsanwalt S aus B zum Prozesspfleger für das Klageverfahren 9 K 3981/23 bestellt.