16 K 3683/19•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-01-09, 16 K 3683/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-01-09, 16 K 3683/19
16 K 3683/19Tribunal administratif9 janv. 2020
Regest
1. Nach § 71 Abs. 3 S. 2 Alt. 1 TKG sind nur solche Auslagen zu erstatten, die von dem Nutzungsberechtigten für die nach § 71 Abs. 3 S. 1 TKG grundsätzlich geschuldete Instandsetzung aufzuwenden wären. 2 Die Anspruchsgrundlage erfasst sowohl von einem mit den erforderlichen Arbeiten beauftragten Dritten dem Unterhaltungspflichtigen in Rechnung gestellte Beträge als auch die Eigenkosten, wenn der Unterhaltungspflichtige die Arbeiten mit eigenen Mitteln (z.B. seines Bauhofs) durchführt. 3. Dabei sind nur die Kosten ersatzfähig, die den Instandsetzungsarbeiten als solchen zuzuordnen sind. Durch begleitenden Verwaltungsaufwand verursachte Kosten gehören nicht zu den "Auslagen" i.S.d. § 71 Abs. 3 S. 2 Alt. 1 TKG.
Texte intégral
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 16 K 3683/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-01-09
Aktenzeichen: 16 K 3683/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0109.16K3683.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: § 71 Abs. 3 S. 2 TKG
Leitsätze
- Nach § 71 Abs. 3 S. 2 Alt. 1 TKG sind nur solche Auslagen zu erstatten, die von dem Nutzungsberechtigten für die nach § 71 Abs. 3 S. 1 TKG grundsätzlich geschuldete Instandsetzung aufzuwenden wären.
2 Die Anspruchsgrundlage erfasst sowohl von einem mit den erforderlichen Arbeiten beauftragten Dritten dem Unterhaltungspflichtigen in Rechnung gestellte Beträge als auch die Eigenkosten, wenn der Unterhaltungspflichtige die Arbeiten mit eigenen Mitteln (z.B. seines Bauhofs) durchführt.
- Dabei sind nur die Kosten ersatzfähig, die den Instandsetzungsarbeiten als solchen zuzuordnen sind. Durch begleitenden Verwaltungsaufwand verursachte Kosten gehören nicht zu den "Auslagen" i.S.d. § 71 Abs. 3 S. 2 Alt. 1 TKG.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 9. April 2019 über eine „Aufwandsentschädigung“ in Höhe von 8.109,60 Euro wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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