Texte intégral
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 14 K 1577/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-03-03
Aktenzeichen: 14 K 1577/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0303.14K1577.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: §§ 4, 5, 6 PolG; § 52 Nr. 2 PolG NRW
Leitsätze
Der Halter eines ordnungsgemäß geparkten Fahrzeugs wird nicht dadurch zum Störer, dass in diesem Bereich ein Wasserrohrbruch auftritt. Er ist als Nichtstörer anzusehen, der nicht die Kosten einer Ersatzvornahme zu tragen hat.
Tenor
Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2019 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.