Texte intégral
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 14 L 338/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-04-22
Aktenzeichen: 14 L 338/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0422.14L338.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV; § 11 Abs. 6 FeV, § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV
Leitsätze
Bei einem Cannabiskonsumenten, der erstmalig gegen das Trennungsgebot verstoßen hat, soll ein Gutachten lediglich klären, ob er auch künftig gegen das Trennungsgebot verstößt, so dass es auf die Frage einer Cannabisabstinenz nicht zwingend ankommt. Daher muß die Behörde den Abschluß eines Drogenabstinenzprogramms nicht abwarten.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.