Texte intégral
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 22 I 28/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-10-06
Aktenzeichen: 22 I 28/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1006.22I28.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Kammer
Normen: Art. 13 GG; § 40 Abs. 1 VwGO; § 58 Abs. 6 und 8 AufenthG; § 106 Abs. 2 AufenthG
Leitsätze
Durchsuchungsbeschluss zum Zweck der Durchführung einer Abschiebung.
-
Das Verwaltungsgericht ist für den Durchsuchungsbeschluss zum Zweck der Durchführung einer Abschiebung zuständig.
-
Die Behörde muss nicht vor Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses zunächst erfolglos eine Abschiebung gestützt auf die Betretenserlaubnis nach § 58 Abs. 5 AufenthG versucht haben.
-
Der Auffassung, wonach sogenannte "prophylaktische" Anordnungen der Untersuchung unzulässig seien, steht § 58 Abs. 8 Satz 2 AufenthG entgegen.
Tenor
Die Durchsuchung der im Allein- oder Mitgewahrsam der Antragsgegner stehenden Räume in der W.--straße 00 in 00000 H. einschließlich sämtlicher Wohn-, Neben-, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderem befriedeten Besitztum wird zum Zwecke der Vollziehung der Abschiebung der Antragsgegnerin zu 1) angeordnet.
Die Durchsuchung ist nur zum Zweck der Ergreifung von Frau L. T. , geboren am 00.00.1951 (Antragsgegnerin zu 1) für die Durchführung ihrer Abschiebung und nur zur Tagzeit (6:00 Uhr bis 21:00 Uhr) zulässig.
Die Durchsuchungsanordnung wird bis zum 6. April 2021 befristet.