Texte intégral
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 14 K 1640/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-12-01
Aktenzeichen: 14 K 1640/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1201.14K1640.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO; § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO
Leitsätze
- Eine enge Straßenstelle im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO liegt jedenfalls dann vor, wenn die verbliebene Restbreite 3,05 m unterschreitet.
- Das Halteverbot im Bereich einer scharfe Kurve im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO ist nicht daran geknüpft, ob ein Begegnungsverkehr stattfindet, so dass es auch in einer Einbahnstraße gilt.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. aus E. wird abgelehnt.