Texte intégral
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 1700/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-12-08
Aktenzeichen: 6 L 1700/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1208.6L1700.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: Nr. 3 der Anlage VIIIb zur StVZO; § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG; § 110 JustizG, § 68 StVZO
Leitsätze
- Zuständig für den Widerruf der Betrauung eines Prüfingenieurs ist die beliehene technische Überwachungsorganisation.
- Solange der Prüfingenieur Mitglied der Überwachungsorganisation ist, behält der Widerrufsbescheid seine Regelungswirkung.
- Der Widerruf richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes, für das die Betrauung ausgesprochen ist. Ob nach § 68 VwGO ein Widerspruch erforderlich ist, richtet sich nach dem einschlägigen Landesrecht (für NRW: kein Widerspruch).
- Unzuverlässig ist ein Prüfingenieur, dre nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die ihm übertragenen Prüfaufgaben künftig ordnungsgemäß wahrnehmen wird.
- Die Zuverlässigkeitsanforderungen an einen beliehenen Prüfingenieur sind höher als allgemein im Gewerberecht, weil der Prüfingenieur bei seiner Tätigkeit hoheitlich handelt.
- Ist der Prüfingenieur rechtskräftig wegen Hinterziehung der Einkommen- und Umsatzsteuer zu einer Geldstrafe von 550 Tagessätzen verurteilt worden, ist er nicht mehr zuverlässig.
- Der Widerruf setzt nicht voraus, dass die staatliche Behörde ist zunächst ausgesprochene Anerkennung des Prüfingenieurs widerruft.
- Das von § 49 Abs. 1 VwVfG NRW eröffnete Ermessen ist bei unzuverlässigen Prüfingenieuren auf Null reduziert. Die Betrauung muss widerrufen werden.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 45.000,- Euro festgesetzt.