Texte intégral
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 L 2547/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-12-22
Aktenzeichen: 29 L 2547/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1222.29L2547.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG; § 28a IfSG
Leitsätze
- Die durch Allgemeinverfügung eines Kreises angeordnete Verpflichtung von Zeitarbeitsunternehmen, alle Beschäftigten, die in fleischverarbeitenden Großbetrieben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig sind und ihren Wohnsitz im Kreisgebiet haben, einmal wöchentlich auf eigene Kosten auf das Coronavirus zu testen, ist voraussichtlich rechtmäßig.
- Aufgrund des Wohnsitzes der Beschäftigten im Kreisgebiet besteht auch bei Zeitarbeitsfirmen mit Sitz im Ausland ein hinreichender Inlandsbezug.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.160,- Euro festgesetzt.