Texte intégral
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 2634/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-01-27
Aktenzeichen: 6 L 2634/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0127.6L2634.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 45 Abs. 1 S. 1 StVO; Zeichen 295 zu Anlage 2 StVO; § 50 BImSchG; Art. 13 Richtlinie 2012/18/EU; Art. 12 GG; § 7 StrWG NRW
Leitsätze
- Eine juristische Person, die einen Störfallbetrieb i.S.d. Seveso-III-Richtlinie (2012/18/EU) unterhält, ist gegen die Einrichtung von Radfahrstreifen auf der öffentlichen Straße, die ihr Betriebsgrundstück erschließt, nicht antragsbefugt, wenn der Radverkehr bereits vorher auf der Straße stattfand.
- Auch bauliche Trennelemente, die ein Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 der Anlage 2 zur StVO) verhindern ("protected bike lane"), vermitteln ihr keine Antragsbefugnis.
- § 50 BImSchG ist auf die bloße Verkehrsregelung der Einrichtung eines Radfahrstreifens bei bereits vorhandenem Radverkehr nicht anwendbar. Dasselbe gilt für Art. 13 Abs. 2a der Richtlinie 2012/18/EU, soweit er die richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts verlangt.
- Die Möglichkeit, auf der Erschließungsstraße zu parken bzw. LKW zum Warten auf ihre Abfertigung aufzustellen, stellt einen bloßen tatsächlichen Lagevorteil eines Anliegerbetriebs dar. Der Wegfall dieser Möglichkeit begründet keine Antragsbefugnis.
- Die Einrichtung eines Radverkehrsstreifens auf einer bereits unbeschränkt dem Verkehr gewidmeten öffentlichen Straße ist keine Teileinziehung i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 2 StrWG.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.