Texte intégral
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 22 L 1398/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-07-21
Aktenzeichen: 22 L 1398/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0721.22L1398.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Kammer
Normen: § 60c AufenthG; § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG
Leitsätze
Der dreimonatigen Vorduldungszeit vor Antragsstellung bei der Ausländerbehörde, § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, steht das Fehlen einer vollziehbaren Ausreisepflicht in diesem Zeitraum entgegen
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.