Texte intégral
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 20 K 4511/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-08-23
Aktenzeichen: 20 K 4511/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0823.20K4511.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Kammer
Normen: § 52 Nr. 3 VwGO; § 83 VwGO
Leitsätze
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich auch dann nach dem Gerichtsstand für Anfechtungsklagen, wenn das Vorliegen eines Verwaltungsaktes zwischen den Parteien streitig ist und diese Frage ohne eingehende gerichtliche Prüfung nicht beantwortet werden kann.
Tenor
Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht H. verwiesen.