Texte intégral
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 18 K 8302/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2021-10-28
Aktenzeichen: 18 K 8302/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:1028.18K8302.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 12 Abs. 1 LHundG NRW; § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW; § 2 Abs. 1 LHundG NRW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.