Texte intégral
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 26 L 2307/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-11-24
Aktenzeichen: 26 L 2307/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:1124.26L2307.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Kammer
Leitsätze
- Die Vermutungswirkung des § 21 Abs. 3 Satz 3 WTG NRW steht einer Anordnung der zuständigen Behörde zur Personaleinsatzplanung in den Schichten und Wohnbereichen nicht entgegen.2. Für die Frage, wie das Personal in den einzelen Schichten konkret eingesetzt wird, ist die Regelung in § 21 Abs. 5 Sätze 1 bis 6 WTG NRW maßgeblich.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.