Texte intégral
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 1820/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-11-26
Aktenzeichen: 6 L 1820/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:1126.6L1820.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 47 VwVfG; § 48 Abs. 1, Abs. 4 VwVfG; § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG; § 7 Abs. 1, Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG
Leitsätze
- Wird eine zum Zeitpunkt der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit bereits rechtskräftige Verurteilung der Luftsicherheitsbehörde erst danach bekannt, kann sie die Feststellung nicht nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW analog widerrufen. Das nachträgliche Bekanntwerden steht der nachträglich eingetretenen Tatsache nicht gleich (wie BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 - 8 C 16/17 -, juris Rn. 15 ff.).2. Der Widerruf kann unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG NRW in eine Rücknahme der (von Anfang an rechtswidrigen) Zuverlässigkeitsfeststellung mit Wirkung für die Zukunft umgedeutet werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.