Texte intégral
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 7 K 6069/21 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2021-12-17
Aktenzeichen: 7 K 6069/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:1217.7K6069.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 11 AufenthG; § 53 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG; § 53 Abs. 2 AufenthG; § 54 Abs. 1a d) AufenthG; § 55 AufenthG
Leitsätze
Zulässige Ermessenserwägungen bei der Befristung von ausweisungs- und abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverboten
Tenor
Die Anordnung und Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots in der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 05.08.2021 wird aufgehoben.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.