Texte intégral
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 2485/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-03-03
Aktenzeichen: 6 L 2485/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0303.6L2485.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG; § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG; § 46 Abs. 5, 6 FeV; § 47 Abs. 2 Satz 2, 3 FeV; Anhang I Nr. 4 Buchst. a RL 2006/126/EG; Art. 2, 11, 12 RL 2006/126/EG
Leitsätze
- Aufgrund der Zuständigkeitsregelungen in Art. 2 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 3 Buchst. b und Art. 11 Abs. 1, 2 und 5 sowie in Anhang I Nr. 3 Satz 3 Buchst. a Felder 13 und 14, Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerschein-Richtlinie) dürfen deutsche Behörden nur dann nach § 47 Abs. 2 Satz 2 und 3 FeV ein durchgestrichenes "D" (= Gebrauchsverbot in Deutschland) auf einem EU-Führerschein vermerken, wenn der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz i.S.d. Art. 12 der Richtlinie im Inland hat (wie EuGH, Urteil vom 29. April 2021 - C-56/20 -, juris Rn. 35 ff.).2. Das durchgestrichene "D" ist mit Anhang I Nr. 4 Buchst. a der 3. Führerschein-Richtlinie vereinbar, weil deutsche Führerscheine bei Entziehung der Fahrerlaubnis abzuliefern sind. Das auf einem EU-Führerschein lediglich vermerkte inländische Gebrauchsverbot bildet dazu das Funktionsäquivalent. Es greift geringer ein als die Ablieferungspflicht und stellt daher keine unzulässige Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.