Texte intégral
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 K 8330/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-06-11
Aktenzeichen: 29 K 8330/23
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0611.29K8330.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: § 6 Abs 1 UIG; § 2 Abs 1 Nr 2 UIG; § 17a Abs 3 GVG; § 17 Abs 2 S 1 GVG
Leitsätze
Für einen klageweise geltend gemachten Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen gegenüber einer juristischen Person des Privatrechts ist der Verwaltungsrechtsweg schon dann gegeben, wenn sich nicht offensichtlich ausschließen lässt, dass es sich bei dem in Anspruch genommenen Privatrechtssubjekt um eine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs 1 Nr 2 UIG handelt.
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.