Texte intégral
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 18 L 2925/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-12-04
Aktenzeichen: 18 L 2925/24
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:1204.18L2925.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG; Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 7 Abs. 1 GG; Art. 12 GG; SchulG NRW § 42 Abs. 3 Satz 1; § 35 Satz 1 VwVfG NRW; § 43 Abs. 1, Abs. 2 VwGO; § 80 Abs. 5 VwGO; § 123 Abs. 1 VwGO
Leitsätze
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Eine gesichtsverhüllende Verschleierung der Schülerin durch das Tragen eines Niqab im Unterricht verstößt gegen ihre Pflicht, an dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag mitzuarbeiten.
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Eine solche Pflicht findet ihre Grundlage hinreichend bestimmt in § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW.
Tenor
- 1. Die Anträge werden abgelehnt.
- 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
- 3. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.