Texte intégral
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 24 L 3552/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-01-15
Aktenzeichen: 24 L 3552/24
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0115.24L3552.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Kammer
Normen: §§ 54 Abs. 1 Nr. 1d), Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2a) AufenthG; § 56 AufenthG; § 11 Abs. 5a) Satz 1 AufenthG
Leitsätze
Teilen islamistischer Inhalte in sozialen Netzwerken als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (hier: abgelehnt)straftatbedingte Ausweisungsgründe
Tenor
-
- Die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 10271/24 gegen Ziffern 5. bis 9. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. November 2024 sowie gegen Ziffer 4. wird angeordnet, soweit dort gemäß § 11 Abs. 5a AufenthG ein ausweisungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 20 Jahre befristet wird.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
-
- Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.