Texte intégral
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 L 461/25.A — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-02-14
Aktenzeichen: 29 L 461/25.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0214.29L461.25A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: § 13 AsylG, § 34a AsylG
Leitsätze
Liegt kein Asylgesuch im Sinne des § 13 AsylG vor, ist das Schutzbegehren nicht durch das Bundesamt nach asylrechtlichen Vorschriften zu prüfen und zu bescheiden. Die sinngemäße Berufung auf Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG obliegt vielmehr der Prüfung durch die Ausländerbehörde.
Tenor
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- Die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 1083/25.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2025 wird angeordnet.
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- Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.