Texte intégral
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 2 K 8985/25 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-10-17
Aktenzeichen: 2 K 8985/25
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:1017.2K8985.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO; § 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m § 8 Abs. 3 Satz 2 VAPPol II Bachelor
Leitsätze
Die örtliche Zuständigkeit für eine Klage gegen das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung im Studiengang Polizeivollzugsdienst richtet sich in Ermangelung eines dienstlichen Wohnsitzes nach dem bürgerlichen Wohnsitz.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Münster.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des zuständigen Gerichts vorbehalten.