Verwaltungsgericht Düsseldorf — 28 K 11943/25 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-06-25
Aktenzeichen: 28 K 11943/25
ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0625.28K11943.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Kammer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. ist wegen
Gründe
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer der G01 und G07 sowie G02 in S.. Die Grundstücke beherbergt die Hofstelle des Klägers, welche sich im Wesentlichen in das Wohnhaus des Klägers - welches in zwei Wohneinheiten er und seine Ehefrau sowie seine Mutter bewohnen - und ein in zwei Wohneinheiten umgenutztes Wirtschaftsgebäude sowie eine Maschinenhalle / Scheune und ein Pferdestall gliedert. Die Hofstelle ist von Landwirtschaftsflächen umgeben. Weitere Hofstellen und / oder Wohnhäuser finden sich in Entfernungen von jeweils 200 Meter auf den Grundstücken G03 und G04 sowie von 300 Meter auf dem Grundstück S. · G05.
Am 14. Oktober 2024 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mutterkuhstahls. Auf dem Lageplan ist ein zu einem Löschwasserbehälter umgenutzter Güllekeller mit einem Nutzinhalt von 40,35 m3 eingezeichnet.
Schon im Zuge des Verfahrens zur Genehmigung der Umnutzung des Wirtschaftsgebäudes zu Wohnzwecken und einem dem Bauantrag vom 14. Oktober 2024 vorausgegangenen Bauvorbescheidsverfahren war es zwischen dem Kläger und der Beklagten zu Unstimmigkeiten in Bezug auf die Löschwasserversorgung des Grundstücks gekommen. Im Zuge des Verfahrens zur Genehmigung der Umnutzung des Wirtschaftsgebäudes zu Wohnzwecken hatte der Kläger die Einschätzung der Brandschutz Z. (L.) vom 14. November 2023 vorgelegt, in welcher ausgeführt wird, dass gemäß den Vorgaben des Arbeitsblatts W 405 des Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) für abgelegene Einzelanwesen - wie es hier gegeben sei - die Löschwasserversorgung selbst dann als ausreichend anzusehen sei, wenn das Löschwasser mit nachbarlicher Löschhilfe aus größerer Entfernung - wie mit Tanklöschfahrzeugen oder mit Behälterfahrzeugen - beschafft werden könne Für jedes Einzelanwesen werde ein Löschwasservorrat von 30 m3 empfohlen. Im Zuge der Nutzungsänderung solle ein Güllekeller als Löschwasservorratstank umgenutzt werden. Der Güllekeller werde mit einer Füllmenge von ~ 40 m3 hergestellt und solle mit einer Löschwasserentnahmeeinrichtung ausgestattet werden. Die Entnahmestelle werde so platziert, dass sich eine Bewegungsfläche für die Feuerwehr in weniger als 10 Meter Entfernung befindet und das Löschwasser in sicherem Abstand zum Gebäude entnommen werden kann. Somit seien die Anforderungen an eine ausreichende Löschwasserversorgung nach den Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes W 405 erfüllt.
Im Zuge der Behördenbeteiligung im Verfahren zur Genehmigung des Bauantrages vom 14. Oktober 2025 äußerte der Kreis B. als Brandschutzdienstelle in seiner Brandschutztechnischen Stellungnahme vom 3. März 2025 Bedenken. Nach § 14 BauO NRW 2018 seien Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Zur Brandbekämpfung müsse eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen. Nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 405 sei eine Mindestlöschwassermenge von 48 m3 über 2 Stunden vorzuhalten (Gesamt 96 m3). Auf dem Hof befinde sich laut Lageplan ein Löschwasserbehälter von 40,35 m3. Über ein Entnahmerohr könne das Löschwasser im Bereich der Feuerwehraufstellfläche entnommen werden. Demnach fehlten 46 m3 Löschwasser für das Bauvorhaben. Der nächstgelegene Unterflurhydrant im Bereich Joostenweg sei über die Fahrstrecke in 670 Meter erreichbar. Die Löschwasserkomponente über lange Wegstrecken der Feuerwehr Dingden reiche für diese Strecke nicht aus. Auch ein Pendelverkehr für das Heranführen von Löschwasser sei durch die Feuerwehr S. nicht ständig personell zu leisten. Die Löschwasserversorgung müsse zu jeder Zeit und dauerhaft (Ewigkeitsklausel) gesichert sein. Um eine gesicherte Löschwasserversorgung herzustellen, sei die fehlende Löschwassermenge von 46 m3 über einen Löschwasserbrunnen (DIN 14220), Löschwasserteich (DIN 14210) oder Löschwasserbehälter (DIN 14230) zu sichern.
Der Kläger legte daraufhin durch Schreiben seines Architekten E. vom 5. Mai 2025 einen Lageplan mit einem weiteren Löschwasserbehälter und eine Berechnung der Nutzinhalte vor. Eingezeichnet ist angrenzend an den Güllekeller ein Löschwasserbehälter mit einem Nutzinhalt von 50,15 m3. Ausweislich der Berechnung der Nutzinhalte stehen sonach im Ganzen 90,50 m3 Löschwasser zur Verfügung.
Der Kreis B. als Brandschutzdienststelle teilte daraufhin in seiner Brandschutztechnische Stellungnahme vom 13. Juni 2025 mit, dass auf Grundlage der nachgereichten Bauvorlagen keine Bedenken (mehr) gegen die Genehmigung des Bauvorhabens bestünden. Im Einzelnen wird ausgeführt: „Zur Gewährleistung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 BauO NRW 2018 in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Vorbeugung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch, Rettung von Menschen und Tieren, sowie die Möglichkeit wirksamer Löscharbeiten) sind alle Punkte der Planunterlagen Objekt 63/00653/24-05 von E. vom 05.05.2025 mit dem Lageplan vom 28.03.2024 von der Hofstelle mit vorhanden[em] Güllebehälter von 40,35 m3 und neu geplante[m] Behälter von 50,15 m3 / Berechnung des Löschwasservorrates vom 28.04.2024 notwendig und verbindlich.“
Im Nachgang äußerte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Verweis auf die Einschätzung der Brandschutz Z. vom 14. November 2023 Bedenken an der Notwendigkeit der Sicherstellung der Löschwasserversorgung in dem von der Brandschutzdienstelle geforderten Umfang. Nach verschiedener Korrespondenz und Anhörung erklärte der Kläger durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 6. November 2025 (dem Sinn nach), er sei damit einverstanden, dass die Baugenehmigung unter der Bedingung ergehe, dass er auf seinem Grundstück eine Löschwassermenge von mehr als 30 m3 vorzuhalten habe. Die Rechtmäßigkeit der Bedingung werde jedoch vor dem Verwaltungsgericht zu klären sein.
Durch Bescheid vom 12. November 2025 erteilte die Beklagte dem Kläger die begehrte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mutterkuhstalls unter der Bedingung, dass „[f]ür das geplante Objekt […] die für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Löschwasserversorgung sicherzustellen und durch eine Bescheinigung der zuständigen Feuerwehr bis zur abschließenden Fertigstellung dem Bauordnungsamt nachzuweisen [ist]“. Hierzu wird Bezug genommen auf die der Baugenehmigung als Anlage 1 beigefügte Brandschutztechnische Stellungnahme des Kreises B. als Brandschutzdienstelle vom 13. Juni 2025.
Der Kläger hat am 12. Dezember 2025 Klage erhoben.
Er führt zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus: Nach der Einschätzung der Brandschutz Z. vom 14. November 2023 sei seine Hofstelle als Einzelanwesen im Sinne von Abschnitt 6 DVGW-Arbeitsblatt W 405 anzusehen und es bedürfte obdem allenfalls eines Löschwasservorrates von 30 m3 auf seinem Grundstück. Ein solcher sei durch den als Löschwassertank umgenutzten Güllekeller vorhanden. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Löschfahrzeuge, die im Brandfall an die Brandstelle gerufen werden, jeweils 2,5 m3 Löschwasser mit sich führen, sodass im Ganzen 45 m3 Löschwasser vorhanden seien, sobald sich die Einsatzfahrzeuge am Ort des Brandgeschehens befinden. Überdies finde sich in einer Entfernung von ~ 300 Meter von seiner Hofstelle ein Hydrant, aus welchem die Beregnungsanlage seines Nachbarn Dickmann gespeist werde. Durch diesen Hydranten könne Wasser in einer Größenordnung von 800 Liter / Minute zur Verfügung gestellt werden. Der Hydrant könnte daher maßgeblich zur Löschwasserversorgung - im Wege der Nachbarschaftshilfe - beitragen. Ebenso könne - abweichend von der Einschätzung der Brandschutzdienststelle - auf den Hydranten im Joostenweg zurückgegriffen werden. Schließlich stelle das Arbeitsblatt des DVGW keine anerkannte Regel der Technik oder gar eine Verwaltungsanordnung dar.
Der Kläger beantragt (dem Sinn nach),
die Bedingung in der Baugenehmigung vom 12. November 2025, die für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Löschwasserversorgung durch die Vorhaltung von Löschwasser in Löschwassertanks auf den Grundstücken Gemarkung S. · G06 und G07 sowie G02 in S. sicherzustellen, soweit die Menge des vorzuhaltenden Löschwassers 30 m3 übersteigt, aufzuheben
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt im Wesentlichen aus: Die Brandschutzdienststelle des Kreises B. habe am 12. März 2025 eine Löschwasserprüfung nach DVGW-Arbeitsblatt W 405 durchgeführt. Dieses Arbeitsblatt stellt die anerkannte technische Regel zur Bemessung des Löschwasserbedarfs dar und wurde im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren erstellt. Für die Hofstelle des Klägers sei ein Löschwasserbedarf von 800 Liter / Minute - 48 m3 / Stunde über 2 Stunden also im Ganzen 96 m3 - festgelegt worden. Der auf dem Hof vorhandene Güllekeller könne mit ~ 40 m3 angerechnet werden. Die verbleibende Differenz sei durch stationäre Löschwassereinrichtungen (Löschwasserbehälter, Löschteich oder Löschwasserbrunnen) abzudecken. Die Bewertung des Klägers, es handele sich um ein „Einzelanwesen“ im Sinne des Abschnitts 6 DVGW-Arbeitsblattes W 405, werde aus fachlicher Sicht ausdrücklich nicht geteilt. Auf der Hofstelle befänden sich ein Wohnhaus mit Nebengebäuden, ein weiteres Wohngebäude, ein Pferdestall, eine Maschinenhalle / Scheune sowie der durch die in Streit stehende Baugenehmigung zugelassene Mutterkuhstall. Damit liege kein abgelegenes Einzelgehöft, sondern ein zusammengesetzter Gebäudekomplex mit unterschiedlichen Nutzungen und erhöhter Brandlast vor. Nach dem DVGW-Arbeitsblattes W 405 sei daher die Kategorie „2 bis 10 Anwesen / Wochenendhausgebiete“ anzuwenden. Der festgelegte Löschwasserbedarf von 96 m3 sei somit technisch zwingend. Der Hydrant am Joostenweg liege mehr als 650 Meter Fahrstrecke von der Hofstelle des Klägers entfernt. Der Wasserversorger habe zudem ausdrücklich bestätigt, dass dieser Hydrant nicht für die Entnahme von Löschwasser geeignet sei. Es könne hier nur eine Leistung von 18 m3 / Stunde angenommen werden. Die Feuerwehr dürfe nur solche Entnahmestellen berücksichtigen, die dauerhaft, zuverlässig und mit ausreichender Leistung zur Verfügung stehen. Der Hydrant am Joostenweg sei daher nicht geeignet, den Löschwasserbedarf der Hofstelle des Klägers zu decken. Die Feuerwehr S. habe geprüft, ob eine alternative Löschwasserversorgung ohne stationäre Einrichtungen möglich wäre. Ein Pendelverkehr sei nicht sicherstellbar, da die Entfernung zur Entnahmestelle mehr 650 Meter betrage und ein erheblicher technischer und personeller Aufwand erforderlich wäre. Zudem würden zusätzliche Fahrzeuge benötigt. Hierdurch wäre der Grundschutz der Stadt S. bei Paralleleinsätzen gefährdet. Die Feuerwehr S. verfüge über keine Tanklöschfahrzeuge (TLF), die zum Transport größerer Löschwassermengen erforderlich wären. Eine dauerhafte Verpflichtung („Ewigkeitsklausel“) zur Sicherstellung eines Pendelverkehrs sei aktuell nicht leistbar. Auch die Option der Löschwasserversorgung über lange Wegstrecken sei nicht realisierbar, da die Feuerwehr S. über keinen Schlauchwagen (SW 2000) verfüge. Der Aufbau einer solchen Leitung sei zudem extrem personalintensiv und würde somit ebenso den Grundschutz der Stadt S. bei Paralleleinsätzen gefährden. Zudem sei der Zeitbedarf zum Aufbau einer gesicherten Löschwasserversorgung mit den Anforderungen an eine Erstbrandbekämpfung nicht vereinbar.
Der Einzelrichter hat die Örtlichkeiten am 18. Mai 2026 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll des Orttermins verwiesen und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter kann, nachdem ihm der Rechtstreit von der Kammer durch Beschluss vom 27. April 2026 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Entscheidung übertragen wurde, ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Bedingung in der Baugenehmigung vom 12. November 2025, die für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Löschwasserversorgung durch das Vorhalten einer Löschwassermenge von 90,5 m3 in Löschwassertanks auf den Grundstücken Gemarkung S. · G06 und G07 sowie G02 in S. sicherzustellen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz1 VwGO).
Die Baugenehmigung durfte nach § 74 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW i. V. m. § 36 Abs. 1 VwVfG unter der Bedingung erteilt werden.
Nach § 36 Abs. 1 VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Nach § 74 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW kann die Baugenehmigung unter Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet erteilt werden. Da die Baugenehmigung unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 BauO NRW zu erteilen ist, kommt die Aufnahme einer Nebenbestimmung nicht in Betracht, wenn die Genehmigung des Bauvorhabens auch ohne diese Nebenbestimmung zu erteilen wäre. Dies bedeutet, dass § 74 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW nicht die Bedeutung einer Ermächtigungsgrundlage i. S. d. § 36 Abs. 1 Alternative 1 VwVfG NRW hat, sondern lediglich die abschließende Aufzählung der zulässigen Nebenbestimmungen enthält. Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung sind somit nur zum Ausräumen bestehender Genehmigungshindernisse zulässig. Sonach sind Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung auch nur in Bezug auf solche Rechtsvorschriften zulässig, welche im Baugenehmigungsverfahren von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfen sind.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2023 - 28 K 3626/20 -.
Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die angefochtene Bedingung in der Baugenehmigung vom 12. November 2025 gegeben.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass ab Beginn ihrer Nutzung das Grundstück in für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat und die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Löschwasser vorhanden und benutzbar sind. Nach § 14 BauO NRW sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.
Die Forderung des § 14 Satz 2 BauO NRW gilt ohne Einschränkung für alle Gebäude. Abweichungen von der Forderung, dass eine ausreichende Wassermenge zur Brandbekämpfung zur Verfügung stehen muss, sind in der Vorschrift nicht mehr - wie noch in § 44 Abs. 3 Halbsatz 2 BauO NRW 2000 - ausdrücklich vorgesehen und damit nur über eine allgemeine Abweichung nach § 69 BauO NRW möglich und eigentlich nur für Einzelgehöfte in der freien Feldflur denkbar. In diesen Fällen besteht nicht die Gefahr, dass ein Brand auf eine Nachbarbebauung übergreift, und es kann dem Bauherrn überlassen bleiben, für eine ausreichende Löschwasserbereitstellung selber zu sorgen.
Vgl. Radeisen, in: Boeddinghaus / Hahn / Schulte, BauO NRW, Werkstand 1. April 2026, § 14 Rn. 99.
Zwar sind für die Bereitstellung von Löschwasser grundsätzlich gemäß § 3 Abs. 2 BHKG NRW die Gemeinden zuständig. Sie stellen eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicher. Stellt allerdings die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung und -rückhaltung erforderlich ist, hat hierfür der Eigentümer, der Besitzer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter Sorge zu tragen. Durch diese Vorschrift soll klargestellt werden, dass die Gemeinde nicht die Pflicht hat, für jede nur denkbare Gefahr Vorkehrungen zu treffen. Eine Löschwasserversorgung ist als „normal“ anzusehen und damit gleichzeitig im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BHKG NRW den örtlichen Verhältnissen angemessen, wenn sie die für die in den jeweiligen Baugebieten zulässigen oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Nutzungen üblicherweise zu erwartenden Erfordernisse berücksichtigt.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 4. April 2019 - 28 K 2214/16 -, juris Rn. 43, und vom 11. August 2022 - 28 K 4017/19 -, juris Rn. 25.
Nach dieser Maßgabe gehörte es nicht zu den Aufgaben der Beklagten, die Löschwasserversorgung am im Außenbereich gelegenen Anwesen des Klägers sicherzustellen.
Die ob dem dem Kläger obliegende, dem Brandschutz genügende ausreichende Löschwasserversorgung ist ohne die dem Kläger durch die Bedingung auferlegte Verpflichtung zur Vorhaltung einer Löschwassermenge von 90,5 m3 in Löschwassertanks auf seinem Grundstück nicht gewährleistet.
Der Löschwasserbedarf im Sinne des § 14 Satz 2 BauO NRW richtet sich nach Art und Umfang des Vorhabens. Er bemisst sich im Besonderen nach der vorhandenen Brandlast in Abhängigkeit u. a. vom Abbrandverhalten der brennbaren Stoffe, der Größe der Brandabschnitte, den Ventilationsverhältnissen sowie der Art und Ausstattung der Feuerwehr. Das DVGW-Arbeitsblatt W 405 gibt den Mindestlöschwasserbedarf in Abhängigkeit von der Bebauungsdichte und der Brandausweitungsgefahr an und ist daher für die bauaufsichtliche Beurteilung von Vorhaben gut geeignet.
Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 16. September 2014 - 4 K 1497/13 -, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2022 - 28 K 4017/19 -, juris Rn. 29.
Das DVGW-Arbeitsblatt W 405 sieht vor, dass der Löschwasserbedarf von der für den Brandschutz zuständigen Stelle für den Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung zu ermitteln ist (Abschnitte 5 Abs. 1 Satz 1 und 6 Abs. 1 DVGW-Arbeitsblatt W 405). Der Nachweis der Löschwassermenge ist für eine Löschzeit von zwei Stunden zu führen (Abschnitt 5 Abs. 7 DVGW-Arbeitsblatt W 405). Der Löschbereich erfasst sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis (Radius) von 300 Meter um das Brandobjekt (Abschnitt 7 Abs. 4 DVGW-Arbeitsblatt W 405). Das DVGW-Arbeitsblatt W 405 Arbeitsblatt sieht - im Besonderen in der Tabelle 1 - Richtwerte für den Löschwasserbedarf unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung vor.
Nach diesen Maßgaben ist von einer „kleinen ländlichen Ansiedlung“ und sonach von der Mindestlöschwassermenge von 48 m3 / Stunde (800 Liter / Minute) - also einem Gesamtbedarf von 96 m3 - auszugehen (Abschnitt 5 Abs. 4 DVGW-Arbeitsblatt W 405).
Zu Gunsten des Klägers greift nicht die Ausnahmereglung des Abschnitts 6 Abs. 4 DVGW-Arbeitsblatt W 405. Danach kann für abgelegene Einzelanwesen in ländlichen Gebieten die Löschwasserversorgung dann als ausreichend angesehen werden, wenn das Löschwasser mit nachbarlicher Löschhilfe aus größerer Entfernung z. B. mit Tanklöschfahrzeugen oder mit Behälterfahrzeugen beschafft wird. Anzustreben sind für diese Selbsthilfe oder zur Unterstützung der Feuerwehr unterirdische Löschwasserbehälter, Löschwasserbrunnen, Staumöglichkeiten an nahen Oberflächengewässern oder Löschwasserteiche. Empfohlener Löschwasservorrat je Einzelanwesen ist 30 m3.
Eine Definition, wann von einem „abgelegene Einzelanwesen in ländlichen Gebieten“ auszugehen ist, enthält das DVGW-Arbeitsblatt W 405 nicht.
Zur Ausfüllung des Begriffs kann auf die Vorschrift der Ausnahmereglung des § 44 Abs. 3 Halbsatz 2 BauO NRW 2000 zurückgegriffen werden, wonach Abweichungen für Einzelgehöfte in der freien Feldflur zugelassen werden konnten. Einzelgehöfte in der freien Feldflur sind nach Sinn und Zweck der Regelung nur solche Hofstellen, bei denen auf Grund ihrer Alleinlage nicht die Gefahr besteht, dass ein Brand auf eine Nachbarbebauung übergreift und es daher dem Bauherrn überlassen bleiben kann, für eine ausreichende Löschwasserbereitstellung selber zu sorgen.
VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2022 - 28 K 4017/19 -, juris Rn. 46, m. w. N.
Davon kann hier mit Blick auf die Bebauung auf den Grundstücken Gemarkung G03 und G04 sowie dem Grundstück S. · G05 in 200 und 300 Meter keine Rede sein.
VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2022 - 28 K 4017/19 -, juris Rn. 48.
Zudem kann zur Ausfüllung des Begriffs - wie von der Beklagten - die Systematik des DVGW-Arbeitsblatt W 405 herangezogen werden. Danach grenzt sich der Begriff „abgelegene Einzelanwesen in ländlichen Gebieten“ von dem der „kleinen ländlichen Ansiedlung von 2 bis 10 Anwesen“ ab. Von einem Einzelanwesen kann sonach nur ausgegangen werden, wenn sich auf diesem nur ein Wohngebäude findet. Hier finden sich über die zwei Wohneinheiten im Wohnhaus des Klägers hinaus jedoch noch zwei weitere Wohneinheiten in dem umgenutzten Wirtschaftsgebäude. Die Gefahren der Ausbreitung eines Brandes sind dadurch erheblich erhöht und es kann nicht dem Bauherrn überlassen bleiben, für eine ausreichende Löschwasserbereitstellung selber oder in Nachbarschaftshilfe zu sorgen.
Die erforderlichen Löschwassermenge steht auf dem Grundstück des Klägers ohne das Vorhalten einer Löschwassermenge von 90,5 m3 in Löschwassertanks nicht zur Verfügung.
Der nächstgelegene Hydrant am Joostenweg ist von der Hofstelle des Klägers mehr als 300 Meter entfernt und liegt sonach nach Maßgabe des Abschnitts 7 Abs. 4 Satz 1 DVGW-Arbeitsblatt W 405 außerhalb des Löschbereichs. Selbst wenn man diesen Hydranten berücksichtigen würde, scheitert die Nutzbarkeit nach der nachvollziehbaren und im Kern unwidersprochen gebliebenen Einschätzung der Brandschutzdienststelle und Feuerwehr daran, dass sich die Lauf- bzw. Fahrstrecke für den Aufbau einer Löschwasserversorgung auf ~ 670 Meter beläuft und der Aufbau der Löschwasserversorgung obdem, sei es im Pendelverkehr oder durch eine Schlauchleitung, durch die Feuerwehr S. ohne eine Gefährdung des Grundschutzes der Stadt S. nicht geleistet werden kann. Die Feuerwehr S. verfügt weder über ein Tanklöschfahrzeug (TLF) noch über einen Schlauchwagen (SW 2000). Überdies kann an diesem Hydranten nach Mitteilung des Trinkwasserversorgers nur eine Leistung von 18 m³ / Stunde angenommen werden, was den Anforderungen des Abschnitts 7 Abs. 4 Satz 2 DVGW-Arbeitsblatt W 405 (24 m3 / Stunde) nicht genügt.
Der Rückgriff auf den - zum Betrieb einer Bewässerungsanlage genutzten - Hydranten auf dem Privatgrundstück Gemarkung G03 ist schon deshalb ausgeschlossen, weil es - mangels Baulast - an einer gesicherten Zuwegung zu diese fehlt. Überdies ist die Nutz- und Bedienbarkeit durch die Feuerwehr - wie im Einzelnen im Rahmen des Ortstermins von dem Vertreter der Brandschutzdienstelle erläutert - nicht gewährleistet.
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
27.500 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie ist auf Basis der vom Kläger angenommen Kosten der Errichtung eines weiteren Löschwasserbehälters an Ziffer 11 Buchstabe d) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) orientiert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.