Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-07-23, 41 K 379/25.A

41 K 379/25.ATribunal administratif23 juil. 2026

Regest

Es liegen keine Berichte über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban vor.Nicht jedem Mann tadschikischer Volkszugehörigkeit und Herkunft aus dem Pandschschir-Tal und dem Distrikt Andarab droht beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgung durch die Taliban.Es gibt in Afghanistan keine Gebiete, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart außergewöhnlich hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine Zivilperson, die in das betreffende Gebiet zurückkehrt, allein aufgrund ihrer dortigen Anwesenheit einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 41 K 379/25.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-23

Aktenzeichen: 41 K 379/25.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0723.41K379.25A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 41. Kammer

Normen: AsylG § 3; AsylG § 4; AufenthG § 60 Abs. 5

Leitsätze

Es liegen keine Berichte über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban vor.Nicht jedem Mann tadschikischer Volkszugehörigkeit und Herkunft aus dem Pandschschir-Tal und dem Distrikt Andarab droht beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgung durch die Taliban.Es gibt in Afghanistan keine Gebiete, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart außergewöhnlich hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine Zivilperson, die in das betreffende Gebiet zurückkehrt, allein aufgrund ihrer dortigen Anwesenheit einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand

Der am 00. Oktober 0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 10. Oktober 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6. Juni 2024 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.

Bei seiner persönlichen Anhörung vom 2. Dezember 2024 vor dem Bundesamt gab der Kläger an, sein Heimatland aufgrund von Bedrohungen durch Anhänger der Taliban verlassen zu haben. 10 Tage nach der Machtübernahme der Taliban sei er von Anhängern der Taliban gefangen genommen worden, weil sie seinen Vater nicht hätten finden können. Sein Vater habe für die alte Regierung gearbeitet und sei am Tag des Überfalls im Dienst gewesen. Er sei dann aufgrund der Bemühungen der Dorfältesten nach einer Woche wieder freigelassen worden. Danach habe er keinen Grund mehr gehabt, dort zu bleiben. Er habe sich in seinem eigenen Haus nicht mehr sicher gefühlt. Er habe nach zwei weiteren Wochen sein Dorf in Richtung Pol-e-Khomri verlassen. Dort habe er sich ca. acht Monate bei seinen Verwandten versteckt. Im April oder Mai 2022 sei er dann ausgereist. Teils sei er zu Fuß, teils mit dem Auto unterwegs gewesen. Er habe dann sechs Monate im Iran gelebt und acht Monate in der Türkei. Dort habe er gearbeitet, sich aber nicht sicher gefühlt. Seine Mutter und Geschwister lebten immer noch in seinem Elternhaus in Andarab. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie seien unter der ehemaligen Regierung gut gewesen. Momentan seien sie auch gut, aber nicht so wie damals. Mit seiner Mutter rede er wöchentlich. Mit seinem Vater habe er zuletzt geredet, als er noch im Iran gewesen sei. Seine Großfamilie lebe in Afghanistan, wo sie eine Landwirtschaft betreibe. Sie hätten Vieh und ein Grundstück. Er sei bis zur siebten Klasse zur Schule gegangen, habe nicht gearbeitet und habe seiner Mutter beim Einkaufen und der Hofarbeit geholfen. Es gebe einen Verwandten seiner Mutter, der in England lebe. Er oder sie habe seiner Familie manchmal geholfen. Er habe Geld geschickt, damit er seine Ausreise finanzieren könne. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden die Taliban ihn befragen. Sie würden seine Personalien nehmen. Da die Taliban von allen ehemaligen Regierungsmitarbeitern die Daten hätten, würden sie ihn bei einer Rückreise mit seinem Vater in Verbindung gebracht. Sie wüssten, dass sein Vater da gearbeitet habe. Es wäre gefährlich für ihn.

Mit Bescheid vom 6. Januar 2025 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Ziffer 4) und forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung nach Afghanistan auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. - im Falle einer Klageerhebung - nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5). Zudem ordnete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Auf die Gründe des Bescheids wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 9. Januar 2025 zugestellt (Bl. 121 Heft 1 der Beiakte).

Der Kläger hat am 15. Januar 2025 Klage erhoben. Er ergänzt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend, dass sein Vater im Präsidentenpalast und auch in der französischen Botschaft Dienst geleistet habe. Bei Staatsbesuchen habe er die Truppen auf ausländische Gäste vorbereitet. Sein Vater sei nach der Machtübernahme der Taliban in die Berge geflüchtet und Teil des Widerstands gegen die Taliban geworden. Er habe keinen Kontakt zu seinem Vater. Über einen Freund im Iran habe er diese Informationen erhalten. Er habe nach seiner Freilassung zunächst versucht sich versteckt zu halten, um bei den Taliban nicht aufzufallen. Aufgrund der umfassenden sozialen Kontrolle sei sein Aufenthaltsort jedoch zu den Taliban durchgedrungen, sodass er sich gezwungen gesehen habe, ins Ausland zu flüchten. Als Kind eines ehemaligen Regierungsbediensteten/ Militärangehörigen laufe er Gefahr, in den besonderen Fokus der Verfolgung durch die Taliban zu geraten. Dies habe er bei der Anhörung glaubhaft dargestellt. Dem Anhörungsprotokoll sei zu entnehmen, dass er im Rahmen der Anhörung Anzeichen der Überforderung gezeigt habe. So hätten mehrfach Pausen eingelegt werden müssen. Dass ihm Details nach und nach während dem Erzählen in Erinnerung kämen, erscheine vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Im Übrigen habe es Verständigungsschwierigkeiten mit der Sprachmittlerin gegeben (vgl. S. 72 d. Akte). Seine Aussagen deckten sich mit den internationalen Erkenntnissen zur Vorgehensweise der Taliban gegen Familienmitglieder ehemaliger Militärs oder Regierungsbeamter. Während der Machtübernahme seien Kinder in die Reihen der Taliban rekrutiert worden, und einigen Quellen zufolge würden immer noch Kinder rekrutiert. ACAPS berichte, dass Haushalte sowohl in der Stadt als auch auf dem Land in Kabul befürchteten, von den de facto-Behörden der Taliban missbraucht zu werden, weil ein Familienmitglied früher bei der ANDSF gewesen sei. Die nachhaltige Aufrechterhaltung einer Drohkulisse gehöre dabei zur Strategie der Taliban, dass Rache und Vergeltung zeitlich unbegrenzt und für andere Familienmitglieder verbüßt werden könne. Er verfüge in Afghanistan über kein tragfähiges soziales Netzwerk und wäre bei einer Rückkehr nicht in der Lage sein Existenzminimum zu sichern. Mit Schreiben vom 10. Juli 2026 überreichte der Kläger fachärztliche Stellungnahmen vom 25. Juli 2025 sowie vom 24. März 2026 und trägt hierzu vor, dass er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Auch eine leichte Intelligenzminderung sei gegeben. Vor diesem Hintergrund würden fachärztlicherseits weitere Therapiemaßnahmen dringend empfohlen. Im Hinblick darauf, dass dies in Afghanistan nicht möglich wäre, seien zumindest nationale Abschiebungsverbote zu bejahen.

In der mündlichen Verhandlung gibt der informatorisch angehörte Kläger an, dass die Taliban da gewesen seien und versuchten hätten, die jungen Leute aufzusuchen und anzusprechen. Sie hätten alle rekrutieren wollen. Mit Hilfe der Ältesten habe er dann doch nicht mitgehen können. Als die Taliban bei ihnen zu Hause gewesen seien und ihn gepackt hätten, habe seine Mutter versucht, zu verhindern, dass sie ihn mitnähmen. Daraufhin hätten zwei Taliban sie geohrfeigt. Sie habe seinen kleinen Bruder auf dem Arm gehabt und sei mit ihm zu Boden gegangen. Seine Mutter habe erklärt, dass er nicht mitgehen werde. Sie hätten ihn zusammen mit vielen jungen Männer mitgenommen. Sie seien in einem Gefängnis der Taliban gelandet. Das sei ein Raum, ein schrecklicher Ort gewesen. Die Taliban hätten die Leute bespritzt mit einer Spritze. Bei manchen hätten sie die Nägel vom Nagelblatt abgezogen. Manchmal hätten sie Öl angezündet. Auf die Frage, was dem Kläger widerfahren sei, gibt er an, dass sie ein Strom-Ding gehabt hätten. Als er zum ersten Mal beim Interview gewesen sei, habe er nicht alles sagen können. Er habe eine Zahnspange getragen und der Dolmetscher habe seine Sprache nicht richtig verstehen können. Durch die Zahnspange habe er starke Schmerzen und habe das Interview schnellstmöglich hinter sich bringen wollen. Auf die erneute Frage, was dem Kläger persönlich passiert sei, gibt der Kläger an, dass sie ihm nichts getan hätten. Manchmal sei eine bewaffnete Person in den Raum gekommen. Sie habe mit einer Peitsche aus Gummi alle geschlagen, ohne darüber nachzudenken, ob sie ihr Auge oder ihren Arm verlieren würden. Auf die Frage, ob der Kläger ebenfalls geschlagen worden sei, antwortet er, dass er massiv geschlagen worden sei. So wie man einen Fußball trete. Er sei dort nicht alleine, sondern mit einem Cousin väterlicherseits gewesen. Er sei bei der Regierung beschäftigt gewesen. Er, der Kläger, habe gesagt, er solle bloß nicht sagen, dass sie sich kennen, sonst bekäme er noch mehr Probleme. Er, sein Cousin, sei dann mitgenommen worden. Er glaube, dass er zu den oberen Taliban gebracht worden sei. Er selbst habe dann nach zwei Tagen gehen können und sei nach Hause. Auf den Vorhalt, warum er beim Bundesamt angegeben hat, eine Woche lang eingesperrt gewesen zu sein, gibt er an, dass er zwei Mal inhaftiert worden sei. Das erste Mal eine Woche lang und dann zwei Tage lang. Danach habe er das Land verlassen. Beim Bundesamt habe er nur von einer Inhaftierung berichtet, weil er nicht nach einer zweiten gefragt worden sei. Zwischen beiden Verhaftungen hätten 18 Tage gelegen. Als er freigekommen sei, sei er von Andarab nach Pol-e-Khomri gefahren. Dort habe er Verwandte. Er sei dann zuerst bei seiner Tante väterlicherseits gewesen. Als die Taliban darüber informiert worden seien, sei er zu anderen Verwandten. Er habe dann das Land verlassen, weil es so nicht habe weitergehen können. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da sein Vater gegen die Taliban gekämpft habe. Wenn er in Kabul ankomme, werde er verhaftet. Sie würden ihn fragen, woher er komme und aus welchem Teil Afghanistans er stamme. Allein wenn er sage, dass er aus Andarab stamme, werde er verhaftet. Weil er ein Tadschike sei und Farsi spreche. Weil Menschen aus Andarab vorwiegend bevorzugt für die Regierung gearbeitet hätten. Er habe ungefähr drei Mal die Woche Kontakt zu seiner Mutter. Zu seinem Vater, der gegen die Taliban gewesen sei, habe er seit zwei, zweieinhalb Jahren keinen Kontakt mehr. Er wisse nicht, wo er sei. Zu Hause habe es eine Überschwemmung gegeben, bei der seine Schwester und sein Cousin väterlicherseits verstorben seien. Seine Familie habe praktisch alles verloren. Sie hätten zwei Nächte draußen geschlafen. Dadurch, dass sein Vater verschollen sei, lebten sie von der Obstplantage. Sie würden Obst ernten und es verkaufen. Zudem hätten sie ungefähr 20 Ziegen und Schafe. Sie würden sie verkaufen und von dem Geld Lebensmittel kaufen. Seine Verwandten in England hätten das für seine Ausreise geschickte Geld zurückverlangt. Dadurch, dass er es nicht habe, sei es zu einem Zwist gekommen. Er habe mittlerweile keinen Kontakt mehr, aber sie hätten Kontakt zu seiner Mutter. Sie hätten ihr schlimme Sachen erzählt, die sie ihm erzählt habe. Er habe mit ihr dann darüber gesprochen und denke, dass sie jetzt keinen Kontakt mehr zu ihnen habe. Er sei krank. Manchmal habe er starke Kopfschmerzen. Er gehe zum Arzt., spreche mit ihm und bekomme Medikamente.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 6. Januar 2025 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen; hilfsweise, subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise, festzustellen, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die beigezogene Ausländerakte der Stadt Duisburg Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit ihr durch Beschluss der Kammer gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die Kammer konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamts vom 6. Januar 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm stehen zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.), Asylanerkennung (II.) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (III.) nicht zu. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan (IV.). Schließlich begegnen auch die Abschiebungsandrohung (V.) und die Entscheidung über die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (VI.) keinen rechtlichen Bedenken, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dies gilt auch dann, wenn die in § 87e Abs. 2 AsylG getroffene Übergangsregelung hinsichtlich der Verordnung (EU) 2024/1347 unionsrechtswidrig und das Asylgesetz in materieller Hinsicht in der seit dem 12. Juni 2026 gültigen Fassung (AsylG n.F.) anzuwenden wäre (VII.). Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 3 AsylG. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Gemäß § 3 Abs. 4 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 gültigen Fassung (im folgenden AsylG), die § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG für - wie hier - vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge für anwendbar erklärt, wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition diese Begriffe vgl. § 3b Abs. 1 AsylG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.

Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) werden in § 3b AsylG konkretisiert. Unter dem - vom Kläger herangezogenen - Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass eine Person in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige "Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rn. 13.

Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne der weiteren Vorgaben des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rn. 15 m.w.N.

Dieser im Tatbestandsmerkmal "aus begründeter Furcht vor Verfolgung" enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rn. 16 m.w.N.

Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht muss damit auch in Flüchtlingsstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Ausländer behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rn. 18 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2020 - 4 A 3787/19.A -, juris, Rn. 11 m.w.N.

Die Überzeugungsgewissheit gilt nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu seiner persönlichen Sphäre zuzurechnende Vorgänge, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei darf das Tatsachengericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern darf sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 20 m.w.N.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Ihm droht in Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im dargestellten Sinne.

  1. Zunächst steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger Afghanistan verlassen hat, ohne unter dem Einfluss einer objektiv feststellbaren Vorverfolgung gestanden zu haben.

a. Soweit der Kläger beim Bundesamt noch angab, dass er Afghanistan verlassen habe, weil die Taliban ihn 10 Tage nach der Machtübernahme gefangen genommen hätten, da sie seinen Vater nicht hätten finden können und im Anschluss versucht hätten, ihn zu rekrutieren, macht er schon nicht geltend, dass er Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal ausgesetzt gewesen ist. Auch berichtet er nicht von einer Handlung, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung seiner grundlegenden Menschenrechte darstellt.

Vgl. hierzu ausführlich EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris, Rn. 51 ff.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger beim Bundesamt geltend machte, er sei eine Woche lang gefangen gewesen sei. Denn geringfügige Freiheitsberaubungen wie eine einzige kurze rechtswidrige Festnahme reichen nicht aus, um als schwerwiegende Verletzung zu gelten.

Vgl. auch EUAA, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes, Richterliche Analyse, Zweite Ausgabe, 2023, S. 71 m.w.N.

Darüber hinaus ist selbst bei Wahrunterstellung dieses klägerischen Vorbringens nicht ersichtlich, dass dies kausal für seine Ausreise geworden ist.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 73/90 -, juris, Rn. 13.

Vielmehr gab er beim Bundesamt an, dass er aufgrund von Bemühungen der Dorfältesten freigelassen worden sei und sich dann zwei weitere Wochen im Heimatdorf aufgehalten hat, ohne dass es danach erneut einen Rekrutierungsversuch oder ähnliches gegeben hat. Im Gegenteil: Es war ihm möglich, sich acht Monate bei Verwandten in Pol-e Khomri aufzuhalten, ohne dass es in diesem Zeitraum zu weiteren Bedrohungshandlungen oder ähnliches gekommen ist. Vielmehr gab der Kläger beim Bundesamt noch an, dass es in Ordnung bei seinen Verwandten gewesen sei, wo er sich versteckt habe, ohne das Haus zu verlassen.

Soweit der Kläger erstmals im gerichtlichen Verfahren vorträgt, dass sein Aufenthaltsort zu den Taliban durchgedrungen sei, handelt es sich um eine erhebliche Steigerung zu dem Vorbringen des Klägers beim Bundesamt. Gleiches gilt, soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals geltend macht, er sei zwei Mal inhaftiert worden, das erste Mal eine Woche lang und das zweite Mal zwei Tage lang, wobei er beim zweiten Mal massiv geschlagen worden sei. Es handelt sich auch insoweit um eine erhebliche Steigerung, die wie auch sein sonstiges Vorbringen zu der behaupteten Gefangenschaft bzw. den behaupteten Gefangenschaften unglaubhaft ist.

Für die Bewertung der Glaubhaftigkeit ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können oder wenn Beweise oder Umstände ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2022 - 19 A 531/22.A -, juris, Rn. 14 m.w.N.

An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 - 6 A 139/19.A -, juris, Rn. 48 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, juris Rn. 15.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das Vorbringen des Klägers als unglaubhaft zu bewerten. Das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren steht an zentralen Stellen in unauflösbarem Widerspruch zu seinem Vortrag beim Bundesamt bzw. steigert dieses ganz erheblich. Der Kläger gab beim Bundesamt auf die Bitte, zu schildern, was ihm vor seiner Ausreise passiert sei, noch an, dass er eine Woche lang eingesperrt worden sei, um ihn als Soldaten zu rekrutieren und er aufgrund einer Intervention der Dorfältesten freigelassen worden sei, woraufhin er das Land verlassen habe, weil es dort nicht mehr sicher gewesen sei. Auf konkrete Nachfrage des Anhörers gab der Kläger an, dass ihm dabei nichts passiert sei. In der mündlichen Verhandlung weicht der Kläger erheblich von diesem Vorbringen ab, indem er geltend macht, dass er massiv geschlagen worden sei und damit sein Vorbringen steigert. Hinzukommt, dass das Vorbringen des Klägers derart oberflächlich und blass blieb, dass er auch nicht den Eindruck erweckte, von tatsächlich Erlebtem zu berichten. Zudem macht er abweichend geltend, bereits nach zwei Tagen freigelassen worden zu sein. Soweit der Kläger auf entsprechenden Vorhalt antwortet, dass es zwei Verhaftungen gegeben habe, steigerte er sein Vorbringen gegenüber seiner Anhörung beim Bundesamt erneut erheblich. Auf entsprechenden Vorhalt gab der Kläger lediglich an, dass er nur nach einer Inhaftierung gefragt worden sei. Dabei wurde dem Kläger zu Beginn der Anhörung unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht erläutert, dass er alle Fakten und Ereignisse schildern solle, die nach seiner Auffassung seine Verfolgungsfurcht begründen sowie einer Abschiebung entgegenstehen. Zudem wurde der Kläger ausdrücklich danach gefragt, ob ihm jemals noch etwas zugestoßen sei, was er verneinte. Darüber hinaus widerspricht sich der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung, indem er zunächst angibt, dass sie ihm nichts angetan hätten und er erst auf weitere Nachfrage, ob auch er geschlagen worden sei, dies bejaht. Zuvor antwortete der Kläger auf die Frage, ob ihm persönlich etwas zugestoßen ist, noch ausweichend mit, es habe ein „Strom-Ding“ gegeben und schob von sich aus die Erläuterung hinterher, dass er die Anhörung beim Bundesamt aufgrund von Schmerzen, die durch seine Zahnspange verursacht worden seien, schnellstmöglich habe hinter sich bringen wollen. Die aufgezeigten erheblichen Widersprüche und Steigerungen lassen sich durch diese durch nichts weiter belegte Behauptung nicht erklären. Vielmehr gab der Kläger beim Bundesamt an, dass er sich gesundheitlich in der Lage fühle, an der Anhörung teilzunehmen. Im Übrigen wäre zu erwarten, dass der Kläger sich auf diesen Umstand zu einem früheren Zeitpunkt als erstmals in der mündlichen Verhandlung beruft und vorträgt, was er beim Bundesamt ausgelassen hat.

Auch im Übrigen vermag der Kläger die aufgezeigten erheblichen Widersprüche und Steigerungen nicht überzeugend aufzulösen. Sie lassen sich insbesondere nicht mit den behaupteten, sich aus der Akte nicht ergebenden Verständigungsschwierigkeiten erklären. Vielmehr gab der Kläger beim Bundesamt an, dass er sich mit der Dolmetscherin gut verständigen könne und bestätigte auch zum Schluss der Anhörung, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Anlass zu einer abweichenden Beurteilung folgt auch nicht aus dem klägerseits mit Schriftsatz vom 5. Februar 2025 in Bezug genommene Vermerk auf Bl. 72 Heft 1 der Beiakte, wonach die Sprachmittlerin im Rahmen der Rückübersetzung angegeben habe, dass sie den Kläger bei obiger Frage nicht richtig verstanden habe und er von vornherein die Finanzierung der Ausreise gemeint habe. Vielmehr zeigt dieser Vermerk, dass die Dolmetscherin - dieses eine Mal - von sich aus auf ein Fehlverständnis ihrerseits hingewiesen hat. Dies lässt nicht den Schluss genereller Verständigungsschwierigkeiten zu. Im Gegenteil: Wie bereits ausgeführt, bestätigte der Kläger abschließend, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Auch die von ihm geltend gemachte Nervosität vermag die dargelegten Widersprüche und Steigerungen nicht zu plausibilisieren. Gleiches gilt, soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung auf seine Erkrankung beruft und geltend macht, dass er dadurch Fehler mache. Den mit Schriftsatz vom 10. Juli 2026 vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychologie V. vom 25. Juli 2025 und 24. März 2026, in denen die Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung und leichte Intelligenzstörung gestellt werden, lassen sich schon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Kläger Schwierigkeiten hat, sich zu erinnern bzw. unfähig ist, bestimmte Geschehensabläufe widerspruchsfrei darzustellen. Dessen ungeachtet genügen die ärztlichen Stellungnahmen nicht ansatzweise den Anforderungen, die in der Rechtsprechung an die Substantiierung einer psychische Erkrankung gestellt werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 17.07 -, juris, Rn. 13 ff.

Insoweit wird auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Bezug genommen.

Hinzukommt, dass auch nicht erkennbar ist, welches traumatisierende Ereignis der posttraumatischen Belastungsstörung des Klägers zu Grunde liegen soll. Vielmehr ist sein diesbezügliches Vorbringen - wie aufgezeigt - unglaubhaft.

Schließlich können etwaige Aussageprobleme, die auf einer Traumatisierung gründen - und die selbstverständlich bei der Anhörung eines möglicherweise traumatisch erkrankten Asylbewerbers in den Blick zu nehmen und bei der Bewertung seiner Angaben durch das Bundesamt und die Gerichte als mögliche Ursache widersprüchlichen, fehlenden oder unlogischen Vortrags zu bedenken sind - jedoch nicht bewirken, dass jegliche Erklärungen und Schilderungen eines Asylbewerbers, aus denen sich die Unglaubhaftigkeit seines Asylvorbringens ergibt, mit Rücksicht auf die behauptete Traumatisierung bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens unberücksichtigt bleiben müssen. Vielmehr kann auch von traumatisierten Asylbewerbern jedenfalls zum "Rahmengeschehen", in das das Traumerlebnis eingebettet ist, erwartet werden, dass hierzu wahrheitsgemäße, vernünftige und lebensnahe Schilderungen erfolgen. Denn die aufgezeigten traumabedingten Beeinträchtigungen des Aussageverhaltens beziehen sich in aller Regel - nur - auf das Traumaerlebnis oder lediglich Teile des traumaauslösenden Ereignisses selbst, nicht aber auf das gesamte Erinnerungsvermögen des Traumatisierten.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2014 - 13 K 4740/13.A -, juris, Rn. 68.

Vor diesem Hintergrund kann die erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte zweite Inhaftierung, die nur zwei Tage lang gewesen und bei der der Kläger massiv geschlagen worden sein soll, auch nicht mit der behaupteten psychischen Erkrankung plausibilisiert werden. Diese ganz erhebliche Steigerung kann auch nicht allein auf eine leichte Intelligenzminderung zurückgeführt werden.

  1. Unabhängig von der Frage der Vorverfolgung steht auch im Übrigen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Afghanistan eine flüchtlingsrelevante Verfolgung durch die Taliban droht.

Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon (bis September 2025 fast 6 Millionen Menschen) sind Afghanen, die zuvor in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Auch die Türkei hat Tausende afghanische Staatsangehörige zurückgeführt, meist auf dem Luftweg. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Nachdem die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan aufgrund interner Regularien des Umsetzungspartners der Internationalen Organisation für Migration (IOM) seit August 2022 nicht mehr über das Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme (REAG/GARP) abgewickelt wurde, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Herkunftsland Afghanistan zum 2. Januar 2025 wieder in das Bund-Länder-Programm REAG/GARP 2.0 zur Förderung der freiwilligen Ausreise aufgenommen. Mit Stand 15. Mai 2025 wurden 67 Anträge für 69 Personen beim BAMF eingereicht; 18 Personen sind ausgereist. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen. So wurden etwa am 30. August 2024 erstmalig seit Machtübernahme der Taliban 28 verurteilte Straftäter aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt. Einzelne betroffene Personen wurden in Afghanistan kurzzeitig in Haft genommen, kamen aber anschließend wieder frei. Der Bundesregierung liegen keine sonstigen Erkenntnisse über den weiteren Verbleib der Personen vor. Am 18. Juli 2025 folgte eine zweite Charter-Rückführungsmaßnahme, im Zuge derer 81 afghanische Staatsangehörige, die ebenfalls zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt wurde. Die Tagesschau berichtete, dass die afghanischen De-facto-Behörden diese Gelegenheit genutzt hätten, um ein positives Bild von sich zu vermitteln, indem sie Videos veröffentlichten, in denen diese Personen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan willkommen geheißen werden. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung vom 24. Juli 2025 (Stand: Juli 2025), S. 34 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Afghanistan vom 11. Juli 2025, S. 221 f. und 224; EUAA, Afghanistan: Country Focus vom 22. Januar 2026, S. 46 und 50.

Es liegen keine Erkenntnisse zu besonderen Repressalien der De-facto-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen vor. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person ist vielmehr die Frage, wie die Person von der De-facto-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Einschätzungen der individuellen Gefährdungslage lassen sich aufgrund des fehlenden Rechtsstaats und der willkürlichen und teilweise außergerichtlichen Rechtsprechung nicht treffen.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung vom 24. Juli 2025 (Stand: Juli 2025), S. 32; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Afghanistan vom 11. Juli 2025, S. 225 f.

Von dem Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte Quellen gaben nicht an, dass die De-facto-Behörden an Luft- oder Landgrenzübergängen Festnahmen vornahmen oder Rückkehrer misshandelten. Stattdessen gaben die meisten Quellen an, dass Rückkehrer im Allgemeinen gut behandelt wurden und nicht allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Rückkehrer Misshandlungen ausgesetzt waren. Zwei Erhebungen zur Lage von Rückkehrern in Afghanistan, die vom Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) bzw. vom Mixed Migration Centre (MMC) durchgeführt wurden, ergaben, dass 98 Prozent der Befragten „keine Probleme mit der physischen Sicherheit in ihren Gemeinden/Dörfern erlebt“ hatten und 80 Prozent sich sicher und geborgen fühlten.

Vgl. EUAA, Afghanistan: Country Focus vom 22. Januar 2026, S.47 f.

An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den Geheimdienst der Taliban General Directorate of Intelligence (GDI) durchgeführt. Einer Quelle zufolge müssen Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Eine andere Quelle hingegen gab an, dass es häufig, sogar täglich, vorkomme, dass Personen aus westlichen Ländern einreisen würden, ohne dass es zu Problemen bei der Einreisekontrolle komme. Im Rahmen seiner Mission in Kabul im November 2024 stellte das schweizerische Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, dass sich die Grenzkontrollen am Flughafen Kabul nicht wesentlich von denen an anderen Flughäfen unterscheiden. Systematische Befragungen durch GDI-Mitarbeiter finden nicht statt. Eine Quelle des belgischen Centre de documentation et de recherches (CEDOCA) berichtete Ende 2023, dass die Taliban-Behörden zwar versuchen, festzustellen, wer ins Land einreist, aber nur wenige GDI-Mitarbeiter am Flughafen sind und die Atmosphäre nicht bedrohlich wirkt. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch. Dennoch ist dies laut einer Quelle möglich, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird.

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Afghanistan vom 11. Juli 2025, S. 228 f.

Ausgehend von dieser Erkenntnislage liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger aufgrund seiner Rückkehr nach Afghanistan beachtlich wahrscheinlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im vorstehend dargestellten Sinne durch die Taliban droht.

a. Es ist weder hinreichend substantiiert dargetan noch sonst erkennbar, dass jeder - aus Sicht der Aufnahmegesellschaft - „gescheiterte“ Rückkehrer aus dem westlichen Ausland unmittelbar der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt wäre. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Rückkehrer nicht als „verwestlicht“ anzusehen ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. November 2024 - 13 A 3163/19.A -, juris, Rn. 119 unter Bezugnahme auf EUAA, Country Guidance, Afghanistan, Mai 2024, 3.12.

Dass der Kläger während seines mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet identitätsstiftende westliche Eigenschaften angenommen oder Gepflogenheiten übernommen hat, ist nicht ersichtlich.

Vgl. zum Begriff der Verwestlichung VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, juris, Rn. 65.

Hierzu ist vom Kläger, der sich zwar seit Oktober 2023 im Bundesgebiet aufhält und hier einer Tätigkeit nachgeht sowie die deutsche Sprache erlernt, aber in Afghanistan aufgewachsen ist und dort prägend sozialisiert wurde, nichts Substantiiertes vorgetragen worden.

b. Auch im Übrigen liegen keine Einzelfallumstände vor, die eine abweichende rechtliche Beurteilung gebieten.

aa. Insbesondere bietet das Vorbringen des Klägers beim Bundesamt, sein Vater sei bei der afghanischen Regierung beschäftigt gewesen, wo er im Präsidentenpalast und auch in der französischen Botschaft Dienst geleistet habe sowie seine Behauptung in der mündlichen Verhandlung, sein Vater sei ein Widerstandskämpfer, keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.

Zum einen hat der Kläger bereits nicht glaubhaft vorgetragen, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet hat und bzw. oder ein Widerstandskämpfer ist. Hierzu fehlt es an jeglichem substantiierten Vortrag des Klägers.

Zum anderen ist die Kammer aufgrund der Erkenntnisse nicht davon überzeugt, dass jedem Angehörigen des afghanischen Militärs, des Widerstands oder deren Familienmitgliedern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuelle Verfolgung in Afghanistan droht.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2026 - 41 K 1596/24.A -, juris, Rn. 75.

Eine hinreichende Verfolgungsdichte in Bezug auf Familienmitglieder ehemaliger Angehöriger des afghanischen Militärs ist nicht zu erkennen. Auch Familienangehörige von ehemaligen Regierungsbeamten können verschiedenen Formen der Misshandlung durch die Taliban ausgesetzt sein, darunter Schikanen, Verhaftungen und in einigen Fällen auch Tötungen. Quellen beschreiben, dass Familienangehörige von Personen, die Afghanistan verlassen hatten, ins Visier genommen wurden, darunter Ehefrauen, Kinder und Brüder ehemaliger Sicherheitsbeamter sowie Brüder ehemaliger ziviler Regierungsangestellter. Diese Organisationen dokumentierten zudem Fälle, in denen Familienangehörige zusammen mit ehemaligen Militärangehörigen festgenommen und getötet worden waren. Familienangehörige würden auch ins Visier genommen, um Druck auf sich versteckt haltende ehemalige Sicherheitsbeamte auszuüben. In neueren Berichten über gezielte Tötungen und Festnahmen ehemaliger Beamter haben UNAMA und Rawadari keine Fälle beschrieben, in denen Familienangehörige ins Visier genommen wurden, während afghanische Exilmedien über Einzelfälle berichtet haben, in denen Familienangehörige ehemaliger ziviler und Sicherheitsbeamter verhaftet wurden.

Vgl. EUAA, Afghanistan: Country Focus vom 22. Januar 2026, S. 102.

Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände im Fall des Klägers sind keine hinreichenden Anhaltpunkte ersichtlich, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Wie bereits gezeigt, ist das Vorbringen des Klägers zu seiner Gefangenschaft bzw. seinen beiden Gefangenschaften unglaubhaft. Aber selbst wenn der Kläger - ein oder zwei Mal - von den Taliban inhaftiert worden wäre, wurde er jedenfalls wieder freigelassen und konnte das Land - trotz vorhandener Kontrollstellen - verlassen, ohne dass ihm dabei etwas zugestoßen ist. Hinzukommt, dass der Kläger auch nicht berichtet hat, dass die Taliban weiterhin nach ihm suchen. Er gab beim Bundesamt lediglich an, dass sie ein oder zweimal bei seiner Familie gewesen und nicht mehr wiedergekommen seien, nachdem seine Mutter gesagt habe, dass er weggelaufen sei.

Aus den dargelegten Erkenntnismitteln ergibt sich zudem auch nicht, dass etwaige Verfolgungshandlungen der Taliban hinsichtlich der Familienangehörigen der erwähnten Personengruppen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen Verfolgungsgrund anknüpfen würden.

Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2026 - 41 K 1596/24.A -, juris, Rn. 80 unter Bezugnahme auf VG Meinigen, Urteil vom 28. August 2025, - 9 K 281/25 Me -, juris, S. 15 des UA.

bb. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Zwangsrekrutierung rechnen muss.

Wie bereits ausgeführt ist unglaubhaft, dass die Taliban versucht haben sollen, den Kläger vor seiner Ausreise zu rekrutieren. Vor diesem Hintergrund ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hat, zwangsrekrutiert zu werden. Anhaltspunkte sind weder dargetan noch sonst erkennbar Vielmehr ergibt sich aus dem neusten „Country Guidance: Afghanistan“ der EUAA, dass keine Berichte über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban vorliegen. Stattdessen beschreiben Berichte eine Situation, in der ein Beitritt zu den De-facto-Sicherheitsstrukturen attraktiv ist, da es im Land kaum andere Beschäftigungsmöglichkeiten gibt.

Vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan“, vom 30. Juni 2026, S. 35.

cc. Schließlich bietet auch die tadschikische Volkszugehörigkeit des Klägers keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Bewertung.

Nach der Erkenntnislage ist die Volksgruppe der Tadschiken die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 Prozent der afghanischen Bevölkerung aus und haben einen bedeutenden politischen Einfluss. Sie stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans. Heute werden unter dem Terminus tājik - „Tadschike“ - fast alle Dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst.

Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan, 7. November 2025, S. 128 m.w.N.

Es wurde festgestellt, dass Tadschiken nach der Machtübernahme zu den Bevölkerungsgruppen gehörten, die stärker von Menschenrechtsverletzungen bedroht waren - bedingt durch ihre vermeintliche Zugehörigkeit zu bewaffneten Widerstandsgruppen und/oder zur ehemaligen Regierung. So waren Tadschiken beispielsweise bei der Einstellung für und der Entlassung aus Positionen in der De-facto-Verwaltung Diskriminierungen ausgesetzt. Zudem waren sie in einigen Regionen vom gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Dienstleistungen, Entwicklungsprojekten und humanitärer Hilfe ausgeschlossen. Bei der individuellen Beurteilung, ob für Tadschiken eine begründete Wahrscheinlichkeit der Verfolgung besteht, sollten risikobehaftete Umstände berücksichtigt werden, wie beispielsweise eine vermutete Zugehörigkeit zur NRF oder anderen Widerstandsgruppen. Zudem ist auch das Herkunftsgebiet in den Blick zu nehmen, da Tadschiken aus dem Pandschschir-Tal und dem Distrikt Andarab (Provinz Baghlan) besonders gefährdet sind.

Vgl. EUAA, Country Guidance, Afghanistan, Juni 2026, S. 51.

Nach dieser Erkenntnislage ist zwar davon auszugehen, dass junge Männer tadschikischer Volkszugehörigkeit aus (ehemaligen) Widerstandshochburgen wie Panjsher und Baghlan, insbesondere dem Distrikt Andarab, generell einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind, verdächtigt zu werden, der Widerstandsfront anzugehören oder mit der ehemaligen Regierung in Verbindung gebracht zu werden. Aufgrund der dargestellten Situation ist die Kammer allerdings nicht davon überzeugt, dass jedem Mann tadschikischer Volkszugehörigkeit und Herkunft aus dem Pandschschir-Tal und dem Distrikt Andarab beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgung durch die Taliban droht.

Vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 8. Juni 2026, juris, S. 14 UA; VG Berlin, Urteil vom 10. April 2026 - 24 K 155/23 A -, juris, Rn. 37; VG Frankfurt, Urteil vom 11. Dezember 2025, juris, S. 9 UA; VG Greifswald, Urteil vom 26. Juni 2025 - 1 A 1230/25 HGW -, juris Rn. 47 f.

Ausgehend hiervon droht dem Kläger in Afghanistan nicht beachtlich wahrscheinlich Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zum Volk der Tadschiken. Dabei bleibt nicht unberücksichtigt, dass er aus dem Bezirk Andarab kommt. Weitere risikoerhöhende Faktoren liegen jedoch nicht vor. Seinem Vortrag sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihm die Taliban eine Zugehörigkeit zum NRF oder anderen Widerstandsgruppen unterstellen würden. Soweit er sich auf darauf beruft, sein Vater habe gegen die Taliban gekämpft, handelt es sich - wie gezeigt - um eine durch nichts weiter substantiierte Behauptung. Darüber hinaus macht der Kläger auch nicht geltend, dass die Taliban ihn daher ebenfalls als einen Widerstandskämpfer ansehen. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn - sofern sie ihn wie behauptet gefangen genommen hätten - nicht einfach wieder hätten gehen lassen.

II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG.

Da der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist als der des Art. 16a Abs. 1 GG, kommt mit der Ablehnung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes auch eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht.

Vgl. nur VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2025 - 24 L 3911/24.A -, Rn. 23; VG Kassel, Urteil vom 23. April 2019 - 6 K 499/16.KS.A -, juris, Rn. 36.

Im Übrigen steht auch Art. 16 a Abs. 2 GG dem Asylanspruch des Klägers entgegen, da er aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Dazu zählen alle an Deutschland angrenzenden Staaten, so dass Asyl für diejenigen ausgeschlossen ist, die auf dem Landweg einreisen.

Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 70.

Letzteres ist hier der Fall. Denn der Kläger reiste auf dem Landweg über die Balkanroute in die Bundesrepublik Deutschland ein.

III. Dem Kläger ist auch nicht der hilfsweise geltend gemachte subsidiäre Schutz zuzuerkennen.

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthaf­ter Schaden droht. Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstre­ckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedro­hung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

Der Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes scheidet - ebenso wie derjenige auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - aus, wenn die Gefahr eines ernsthaften Schadens von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht und der Staat oder Parteien oder Organisationen, die dem Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, nicht erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor dem Eintritt eines ernsthaften Schadens zu bieten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG). Ebenso besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, wenn der Ausländer internen Schutz in einem anderen Teil seines Herkunftslandes in Anspruch nehmen kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Kläger der subsidiäre Schutz nicht zuzu­erkennen.

  1. Insbesondere droht dem Kläger in Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne der § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AsylG. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

  2. Zudem besteht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Zwar finden auf dem Gebiet Afghanistans mehrere eigenständige bewaffnete Konflikte statt. Afghanistan ist derzeit von zwei internen Konflikten im Sinne von Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU betroffen, namentlich zwischen den De-facto-Behörden und Widerstandsgruppen sowie zwischen den De-facto-Behörden und dem ISKP. Zudem sind die De-facto-Behörden in einen eigenständigen internationalen bewaffneten Konflikt mit Pakistan verwickelt.

Vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan June 2026, S. 76.

Jedoch gibt es in Afghanistan keine Gebiete, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart außergewöhnlich hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine Zivilperson, die in das betreffende Gebiet zurückkehrt, allein aufgrund ihrer dortigen Anwesenheit einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre. Genauso wenig gibt es derzeit in Afghanistan Gebiete, in denen die „bloße Anwesenheit“ nicht ausreichen würde, um eine ernsthafte Gefahr eines schwerwiegenden Schadens im Sinne von Artikel 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie zu begründen, in denen jedoch willkürliche Gewalt ein hohes Ausmaß erreicht.

Vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan June 2026, S. 87 f.

Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf den Heimatort des Klägers Andarab, der laut der Grafik, die in dem vorstehend zitierten EUAA Bericht (auf S. 87) enthalten ist, schon nicht von bewaffneten Konflikten betroffenen ist. Gleiches gilt im Übrigen auch in Bezug auf Pol-e Khmori, sofern der Kläger hierhin zurückkehren sollte.

IV. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und bzw. oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan.

  1. Insbesondere liegt kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vor.

Nach dieser Regelung darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unzulässig ist.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist ebenfalls auf die vorstehend dargestellte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen.

Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

a. Insoweit wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

b. Darüber hinaus bestehen auch keine erheblichen Gründe dafür, dass die allgemeinen sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse in Afghanistan im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dazu führen, dass nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ausnahmsweise von der Abschiebung des Klägers abgesehen werden muss.

Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2024 - 11 A 2027/19.A -, juris Rn. 38.

Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere ist erreicht, wenn beachtlich wahrscheinlich ist, dass sich der Ausländer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 15 f.

Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17 f.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2024 - 13 A 2027/19.A -, juris Rn. 40.

Bei der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit seiner Kernfamilie, ist hiernach der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 16 ff.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel und der Angaben des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht davon auszugehen, dass die allgemeinen sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse in Afghanistan im maßgeblichen Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung dazu führen, dass nach Art. 3 EMRK ausnahmsweise von seiner Abschiebung abgesehen werden muss.

Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Die wirtschaftliche Lage hatte sich nach der Machtübernahme zunächst landesweit massiv verschlechtert, was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhing. 2021/22 brach das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 26 Prozent ein. Seit 2023 nimmt es jedoch wieder leicht zu. Nach Angaben der World Bank (WB) im April 2025 erholt sich die Wirtschaft Afghanistans allmählich, wenngleich die Aussichten aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit ungewiss bleiben. Seit 2021 ist in Afghanistan zudem eine leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit zu verzeichnen Die Lebensmittelpreise sinken seit Mitte 2022 wieder. Hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung beschränken jedoch die Versorgungsmöglichkeiten vieler Haushalte mit Nahrungsmitteln und anderen lebenswichtigen Gütern. Zudem haben viele Haushalte ihre Reserven im ersten Jahr nach Machtübernahme aufgebraucht und verfügen kaum über Resilienz gegenüber ökonomischen Schocks. Häufige Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben und Dürren, Wasserknappheit sowie die stark angestiegenen Abschiebungen afghanischer Staatsbürger aus Pakistan und Iran verschärfen die humanitäre Lage im Land. Anfang 2025 waren 14,8 Millionen Menschen von Nahrungsmittelknappheit betroffen. 79 Prozent der afghanischen Bevölkerung haben keinen ausreichenden Zugang zu sauberem Wasser. Internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen leisten in Afghanistan humanitäre Hilfe. Dies Hilfe schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Humanitäre Mittel für Afghanistan sinken jedoch kontinuierlich. USAID hat alle Programme in Afghanistan 2025 beendet. Die Vereinten Nationen priorisierten ihre Programme aufgrund akuter Finanznot bereits neu und haben ihre Zielmarke für die humanitäre Unterstützung der Bevölkerung im Mai 2025 auf 12,5 Mio. Personen in 2025 reduzieren müssen.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung vom 24. Juli 2025 (Stand: Juli 2025), S. 7 f. und 31; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Afghanistan vom 11. Juli 2025, S. 189 f. und 198 f.

Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig. Rückkehrer, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr die Hilfe und Unterstützung ihrer (auch erweiterten) Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Afghanistan vom 11. Juli 2025, S. 190 und 225.

Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene.

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Afghanistan vom 11. Juli 2025, S. 206.

Auch der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z. B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Auch Rückkehrer aus dem Ausland versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen.

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Afghanistan vom 11. Juli 2025, S. 208; EUAA, Afghanistan: Country Focus vom 22. Januar 2026, S. 48.

Ausgehend hiervon ist in der Gesamtschau nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Kläger in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Rückkehr eine Verelendung droht.

Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf sein familiäres Netzwerk zurückgreifen kann, das ihn bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft unterstützen wird. Denn der Kläger hat bei seiner Anhörung beim Bundesamt vom 27. November 2023 noch angegeben, dass seine Mutter mit einigen Geschwistern nach wie vor in seinem Heimatort lebe und er über weitere Verwandte Pol-e-Khomri verfüge, wo er sich bereits vor seiner Ausreise aufgehalten habe.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Februar 2025 behauptet, dass er über kein tragfähiges soziales Netzwerk verfüge, handelt es sich um eine rein asyltaktisch motivierte, unglaubhafte Schutzbehauptung, die im Widerspruch zu seinen Angaben beim Bundesamt steht und diese erheblich steigert. Zudem steht diese Behauptung auch im Widerspruch zu den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wo er - auf entsprechende Nachfrage - angibt, dass seine Familie in Afghanistan lebe und von - im Rahmen der Möglichkeiten - regelmäßigen Kontakten berichtet. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan bei seinen Mutter Obach finden wird. Dass es ihm dort nicht gelingen wird, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen, noch sonst erkennbar. Vielmehr handelt es sich bei dem 2006 geborenen Kläger um einen erwerbsfähigen Mann, der 7 Jahre lang die Schule besucht und auch schon vor seiner Ausreise aus Afghanistan seiner Mutter beim Einkaufen und der Hofarbeit geholfen hat. Nach alldem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es dem Kläger möglich sein wird, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan eine vergleichbare oder aber auch anderweitige Beschäftigung zu finden. Er ist dort sozialisiert, kennt die Lebens- und Arbeitsbedingungen und spricht die Landessprache. Zudem ist er aufgrund seines Ausbildungsstands und seiner bisherigen Berufserfahrung gegenüber den vielen Analphabeten und geringer qualifizierten jungen Männern in Afghanistan im Vorteil. Hinzukommt, dass er in Afghanistan - wie bereits ausgeführt - über Kontakte und Netzwerke verfügt, die ihm dabei behilflich sein werden, eine neue Beschäftigung zu finden. Dass der Kläger in der Lage ist, sich schnell an neue Umstände anzupassen und eine Beschäftigung zu finden, zeigt zudem auch der Umstand, dass er nach seinem Vorbringen beim Bundesamt in der Türkei, mithin in einem ihm fremden Land, in dem er niemanden kennt und wo er aufgrund fehlender Sprachkenntnisse zusätzliche Hürden zu überwinden hat, gelungen ist, eine Beschäftigung in einer Shisha-Bar zu finden. Der Kläger kann bei einer Rückkehr nach Afghanistan zusätzlich auf die im Ausland gesammelten Erfahrungen zurückgreifen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Kläger bzw. seine Familie nach seinen Angaben beim Bundesamt Eigentümer von 14.000 m² Ackerland, einen Apfelgarten und etwas Vieh ist. Dies wird ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan dabei helfen, seinen Lebensunterhalt - notfalls durch einen Verkauf des Landes - zu bestreiten. Dabei lässt die Kammer nicht unberücksichtigt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung angibt, dass seine Familie aufgrund einer Überschwemmung alles verloren habe. Er gibt jedoch auch an, dass seine Familie weiterhin von der Obstplantage lebe und zudem ungefähr 20 Ziegen und Schafe habe, die sie verkaufe, um von dem Geld Lebensmittel zu kaufen. Die vorstehend dargestellten Diskriminierungen von Tadschiken gebieten vor diesem Hintergrund ebenfalls keine abweichende rechtliche Beurteilung.

Soweit der Kläger sich auf eine psychische Erkrankung sowie eine leichte Intelligenzminderung beruft, bietet dieses - wie bereits ausgeführt - nicht hinreichend substantiierte Vorbringen ebenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Selbst wenn dies zuträfe, hat der Kläger weder dargetan, noch ist sonst erkennbar, dass er aufgrund dessen in seiner Arbeitsfähigkeit eigeschränkt ist und bzw. oder ihm dies die Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft erschweren würde.

Zusätzlich stellt die Kammer selbstständig tragen darauf ab, dass der Kläger im Bedarfsfall, beispielsweise während einer vorrübergehend beschäftigungslosen Zeit, auf die finanzielle Unterstützung seiner in Afghanistan lebenden Großfamilie sowie bzw. seiner im Ausland lebenden Familienangehörigen zu verwiesen ist.

Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 1 B 185.01 -, juris, Rn. 2.

Dass das soziale Umfeld des Klägers dazu in der Lage und gewillt ist, ihn in finanzieller Hinsicht nicht unerheblich zu unterstützten, zeigt, dass ein in England lebender Verwandter Teile der nicht unerheblichen Kosten für seine Ausreise nach Deutschland übernommen hat. Gründe, aus denen er bei einer Rückkehr nicht mehr auf eine finanzielle Unterstützung seiner Verwandten zurückgreifen könnte, sind weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Vielmehr gab der Kläger beim Bundesamt an, dass die wirtschaftliche Lage seiner Familie in Afghanistan gut gewesen sei und fügte hinzu, dass seine Mutter von der Familie unterstützt werde. Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren angibt, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Verwandtschaft in England habe, weil es einen Streit gegeben habe, da er das Geld nicht habe zurückzahlen können, handelt es sich ebenfalls um eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Zumindest aber ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass die Verwandten in England keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter haben und sie - und damit zugleich auch den Kläger selbst - notfalls nicht mehr unterstützen würden. Hierzu macht der Kläger widersprüchliche Angaben. Zunächst behauptet er, dass seine Verwandten aus England Kontakt zu seiner Mutter hätten und äußerte dann die Vermutung, dass er denke, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihnen habe. Die diesbezügliche Begründung blieb völlig vage und nicht nachvollziehbar. Aber auch dann, wenn der Kontakt zu der Verwandtschaft in England nicht mehr fortbestünde, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Großfamilie des Klägers ihn wie auch schon in der Vergangenheit - und sei es durch seine Aufnahme bei sich zu Hause - unterstützen würde.

Schließlich wird der Kläger - ebenfalls selbständig tragen - darauf verwiesen, Hilfen aus dem Bund-Länderprogramm REAG/GARP in Anspruch zu nehmen, da das Herkunftsland Afghanistan zum 2. Januar 2025 wieder in das Bund-Länder-Programm REAG/GARP 2.0 zur Förderung der freiwilligen Ausreise aufgenommen worden ist. Danach wird eine Reisebeihilfe in Höhe von 200,00 Euro pro volljähriger Person sowie eine einmalige Förderung in Höhe von 1.000,00 Euro pro Person gewährt. 1.000,00 Euro entsprechen etwa 81.880,00 Afghani und damit etwa dem dreifachen eines durchschnittlichen Jahreseinkommens in Afghanistan.

Vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 30. März 2026, - 7 A 3394/24 -, S. 18 f.; VG Hamburg, Urteil vom 10. Oktober 2025 - 4 A 2520/25 -, S. 24.

Soweit es in der Rechtsprechung heißt, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, ob die Öffnung des Programms REAG/GARP 2.0 für Geflüchtete aus Afghanistan als besonderer begünstigender Umstand zu würdigen ist,

vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. März 2026 - A 11 S 2544/25 -, juris, Rn. 13,

besteht aus Sicht der Kammer kein Anlass um daran zu zweifeln, dass es dem Kläger in seiner konkreten Lebenssituation möglich und zumutbar ist, die - regelmäßig bei freiwilliger Ausreise - bereitgestellten Mittel tatsächlich abzurufen,

vgl. hierzu ausführlich VG Hamburg, Urteil vom 10. Oktober 2025 - 4 A 2520/25 -, S. 25 des bei juris abgedruckten Urteils,

nach Aushändigung zu behalten und im Herkunftsland für Zwecke der Deckung des eigenen Lebensbedarfs oder zum Aufbau einer beruflichen Existenz zu nutzen. Da nach den dargestellten Gesamtumständen des Einzelfalls zudem auch davon auszugehen ist, dass der Kläger nach seiner Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein wird, eine Beschäftigung zu finden, ist auch davon auszugehen, dass die nach dem Programm „REAG/GARP“ möglichen finanziellen Rückkehrhilfen bis dahin noch nicht verbraucht sein werden. In einem solchen Fall würde der Kläger wiederum - aus den bereits genannten Gründen - auf die vorrübergehende finanzielle Unterstützung seiner Familie zurückgreifen können.

c. Andere Gründe, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

  1. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Dies ist weder mit Blick auf die schlechte wirtschaftliche Lage (dazu unter a) noch mit Blick auf die geltend gemachte Erkrankung des Klägers (dazu unter b) der Fall.

a. Die allgemein unsichere oder wirtschaftlich schlechte Lage im Zielstaat, etwa bei Hungersnöten, Naturkatastrophen oder Epidemien, begründet regelmäßig Gefahren allgemeiner Art nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG und führt grundsätzlich nicht zu einem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil ihr die gesamte Bevölkerung oder eine ganze Bevölkerungsgruppe des betroffenen Landes (wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß) ausgesetzt ist. Diesen Gefahren kann grundsätzlich nur durch eine politische Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Rechnung getragen werden. Nur wenn im Einzelfall die drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sind, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden, etwa wenn das Fehlen eines Abschiebungsstopps dazu führen würde, dass ein Ausländer im Zielstaat der Abschiebung sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet würde, wird die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG aus verfassungsrechtlichen Gründen durchbrochen und es ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Vgl. Koch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition Stand: 31. Oktober 2024, § 60 AufenthG Rn. 44 m.w.N.

Ausgehend hiervon liegen keine Anhaltspunkte für eine solche Gefahrenlage vor.

Sie ergibt sich insbesondere nicht aufgrund der allgemeinen schlechten Lebensverhältnisse in Afghanistan. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

b. Genauso wenig ergeben sie sich aus der erstmals mit Schriftsatz vom 10. Juli 2026 geltend gemachten psychischen Erkrankung.

Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich aufgrund zielstaatsbezogener Umstände durch die Abschiebung in einer Weise verschlechtern würden, die zu einer erheblichen und kon­kreten Gefahr für Leib oder Leben für den Ausländer führt.

Das kann zum einen der Fall sein, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Me­dikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsland wegen des geringen Versor­gungsstan­des generell nicht verfügbar ist. Ein derartiges Abschiebungsverbot kann sich darüber hin­aus trotz an sich verfügbarer medikamentöser oder ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat der Abschiebung ergeben, die dazu führen, dass der Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwen­dige Be­handlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem be­troffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15 und vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris Rn. 9.

Für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit,

vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, juris Rn. 14 und vom 17. Oktober 2006 --1 C 18.05 -, juris Rn. 20,

das heißt, die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen lie­gen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17.

„Konkret“ ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland eintreten würde.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15.

Eine drohende Gesundheitsgefahr ist „erheblich“, wenn aufgrund zielstaatsbezogener Um­stände eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist, na­mentlich sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich ver­schlechtern würde.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris Rn. 13.

Das bedeutet, dass von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes gesprochen werden kann, sondern nur bei außergewöhnlich schweren physischen oder psychischen Schäden oder Zuständen, kurz: bei existentiellen Gesundheitsgefahren.

Der Ausländer muss eine geltend gemachte Erkrankung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachener­hebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Er­krankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbe­dingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

Macht der Ausländer geltend, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), bedarf es zur Substantiierung seines Vortrags regelmäßig aussagekräftiger, nachvollziehbarer ärztlicher Atteste, die klare Diagnosen stellen und Aufschluss über die konkret erforderliche Therapie und mögliche Folgen einer unzureichenden Behandlung geben.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 10 B 21.12 -, juris Rn. 7 und Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2017 - 13 A 517/16.A -, juris Rn. 9.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich aus einem fachärzt­lichen Attest nachvollziehbar und frei von Widersprüchen ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall dar­stellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behand­lungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf trau­matisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht wor­den ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Be­teiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 HS 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Betei­ligten fallen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 10 B 21.12 -, juris Rn. 7 und Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 17.07 -, juris Rn. 15 (= Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr 31).

Gleiches gilt bei psychischen Erkrankungen, die es wegen der Unschärfen des jeweiligen Krankheitsbildes und seiner vielfältigen Symptome in vergleichbarer Weise wie bei der PTBS rechtfertigen, gewisse Mindestanforderungen an die vorzulegenden Atteste zu stel­len.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2021 - 1 A 73/20.A -, juris Rn. 23, vom 9. Oktober 2017 - 13 A 1807/17.A -, juris Rn. 25 und vom 21. März 2017 - 19 A 2461/14.A -, juris Rn. 17.

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist der Vortrag des Klägers nicht geeignet, ein krankheitsbedingtes Abschie­bungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begrün­den. Es ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass der Kläger an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan alsbald derart verschlech­tern würde, dass für ihn eine er­hebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben bestünde.

Die vorgelegten Stellungnahmen des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie W. vom 25. Juli 2025 und vom 24. März 2026 erfüllen nicht ansatzweise die vorbeschriebenen Anforderungen an die Substantiierung einer psychischen Erkrankung. Entgegen der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthalten sie Attest keine Angaben darüber, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Auch fehlen Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Kläger in ärztlicher Behandlung befunden hat und wie die Behandlung bislang verlaufen ist. Schließlich fehlen auch Ausführungen zu den konkreten möglichen Folgen einer unzureichenden bzw. fehlenden Behandlung. Diese sind auch sonst nicht erkennbar. Auch sonst liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vor, die sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan wesentlich verschlechtern würden, weshalb auch keine Ermittlung von Amts wegen erforderlich war.

V. Auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG.

Das Bundesamt erlässt gemäß § 34 Abs. 1 nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt und ihm weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt noch subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des §§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.

Nach alledem hat das Bundesamt den Kläger, der über keinen Aufenthaltstitel verfügt, zu Recht zur Ausreise aufgefordert und ihm nach § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG die Abschiebung nach Afghanistan angedroht; der Hinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat beruht auf § 59 Abs. 2 AufenthG. Insbesondere ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Abschiebung des Klägers Kindeswohlbelange, familiäre Bindungen oder sein Gesundheitszustand entgegenstehen. In Bezug auf die geltend gemachte psychische Erkrankung wird auf die vorstehenden Ausführungen zur fehlenden Substantiierung einer solchen Bezug genommen.

VI. Schließlich bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids.

Insoweit - und auch im Übrigen - wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes Bezug genommen, denen der Kläger schon nicht entgegengetreten ist.

VII. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass selbst wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen die in § 87e Abs. 2 AsylG getroffene Übergangsregelung hinsichtlich der Verordnung (EU) 2024/1347 unionsrechtswidrig und das Asylgesetz in materieller Hinsicht in der seit dem 12. Juni 2026 gültigen Fassung (AsylG n.F.) anzuwenden wäre,

vgl. BT-DRs. 21/6393, S. 21,

kein Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung bestünde. Denn auch bei zu Grundlegung von § 3 AsylG n.F. hat der Kläger aus den dargestellten Gründen keinen Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes. Dies gilt zunächst einmal in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Aus den genannten Gründen ist das Vorbringen des Klägers ohnehin unglaubhaft. Genauso wenig droht dem Kläger ein ernsthafter Schaden i.S.d. Art. 15 AsylVfVO. Auch insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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