Verwaltungsgericht Düsseldorf — 13 L 2100/26.A — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-08-17
Aktenzeichen: 13 L 2100/26.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0817.13L2100.26A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Tenor
Dem Antragsteller wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Z. aus A. beigeordnet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 6582/26.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2026 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Gründe
Der am 15. Juli 2026 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 6582/26.A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2026 anzuordnen,
hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft, da die Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG - in der auf wie hier nach dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge gemäß § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensverordnung - AsylVfVO) anwendbaren Fassung vom 24. April 2026 - kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Nach der zuletzt genannten Norm hat die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz keine aufschiebende Wirkung, außer Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 sehen eine aufschiebende Wirkung vor. Letzteres ist nicht der Fall. Der Antragsteller hat jedenfalls gemäß Art. 68 Abs. 2, 3 Buchst. b) AsylVfVO kein Recht auf Verbleib mit der Folge, dass seinem Rechtsbehelf auch keine aufschiebende Wirkung zukommt. Auch die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist gewahrt. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ist am 13. Juli 2026 in der Aufnahmeeinrichtung des Antragstellers (ZUE Weeze) eingegangen und diesem am 14. Juli 2026 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt worden.
Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass dieser einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 = juris, Rn. 99.
Dies ist hier der Fall.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt im Einklang mit Art. 37 AsylVfVO nach §§ 59, 60 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht der internationale Schutz zuerkannt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers als Folgeantrag eingestuft und gemäß Art. 55 Abs. 7 i.V.m. Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO als unzulässig abgelehnt.
Diese Ermächtigungsgrundlage ist zur Überzeugung des Gerichts auf Fälle wie den des Antragstellers - ein anderer Mitgliedstaat hat dem Antragsteller bereits internationalen Schutz in Gestalt der Flüchtlingseigenschaft zuerkannt - nicht anwendbar. Als etwaige Ermächtigungsgrundlage kommt allein Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO i.V.m. § 29 Nr. 2 AsylG in Betracht.
Gemäß Art. 55 Abs. 2 AsylVfVO wird jeder weitere Antrag, der in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem über einen früheren Antrag desselben Antragstellers eine unanfechtbare Entscheidung ergangen ist, als Folgeantrag betrachtet und von dem zuständigen Mitgliedstaat geprüft. Nach Art. 55 Abs. 3 Buchst. a) AsylVfVO unterliegt ein Folgeantrag einer ersten Prüfung, bei der die Asylbehörde feststellt, ob neue Umstände zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind durch die die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, erheblich erhöht wird. Sind keine neuen Umstände gemäß Absatz 3 vom Antragsteller vorgebracht worden oder zutage getreten, so wird der Antrag gemäß Art. 55 Abs. 7 i.V.m. Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO als unzulässig abgelehnt.
Das Bundesamt hat den Asylantrag mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, dass keine neuen Umstände vorliegen würden, die zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen könnten. Da dem Antragsteller bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, sei es nicht möglich, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zuerkennung internationalen Schutzes nach Art. 55 Abs. 3 Buchst. a) AsylVfVO erheblich erhöht werden könne.
Nach der Auffassung des Gerichts ist die Vorschrift des Art. 55 AsylVfVO zum Folgeantrag indes nur dann einschlägig, wenn der frühere Asylantrag eines Antragstellers entweder als unbegründet (Art. 55 Abs. 3 Buchst. a) AsylVfVO) oder als unzulässig abgelehnt wurde (Art. 55 Abs. 3 Buchst. b) AsylVfVO). Zwar spricht Art. 55 Abs. 2 AsylVfVO nur von einer „endgültige[n] Entscheidung“ und differenziert mithin nicht zwischen einer ablehnenden oder stattgebenden Entscheidung. Jedoch darf Art. 55 Abs. 2 AsylVfVO nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss sowohl in Zusammenschau mit den weiteren Absätzen des Art. 55 AsylVfVO als auch mit den weiteren Vorschriften der AsylVfVO gelesen werden. Sowohl die Systematik des Art. 55 AsylVfVO als auch die Systematik der AsylVfVO sprechen insgesamt dafür, dass von Art. 55 AsylVfVO nur ablehnende vorherige Entscheidungen erfasst werden. Die in Art. 55 Abs. 3 Buchst. a) AsylVfVO vorgegebene Prüfung kann aufgrund des eindeutigen Wortlauts denklogisch nur Fälle einer vorherigen Ablehnung erfassen. Die „Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz […] anzuerkennen ist“, kann nämlich nur dann „erheblich erhöht“ werden, wenn der frühere Antrag abgelehnt wurde. Hat der Antragsteller - wie hier - bereits internationalen Schutz erhalten, können sich seine Chancen auf Anerkennung nicht mehr erhöhen. Das Prüfprogramm würde mithin immer ins Leere laufen.
Auch aus der gemeinsamen Betrachtung von Art. 55 AsylVfVO und Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO folgt, dass Art. 55 AsylVfVO nicht die Fälle einer vorherigen stattgebenden Entscheidung erfassen kann. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO kann die Asylbehörde nach nationalem Recht befugt sein, einen Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat als der den Antrag prüfende Mitgliedstaat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat. Bereits vom Wortlaut des Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO werden gerade Fälle wie der des Antragstellers ausdrücklich erfasst. Der Wortlaut entspricht zudem weitestgehend der Vorgängervorschrift des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Richtlinie 2013/32/EU). Nach der alten Rechtslage handelte es sich bei Fällen wie denen des Antragstellers gerade nicht um Folgeanträge. Dass der europäische Gesetzgeber von dieser Regelungssystematik abweichen wollte, ist nicht ersichtlich. Schließlich würde der Anwendungsbereich der Vorschrift des Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO, welche vom europäischen Gesetzgeber ausdrücklich beibehalten wurde, bei Zugrundelegung des Verständnisses des Bundesamtes auf Null reduziert und die Vorschrift damit obsolet.
Es kann hier zunächst offen bleiben, ob ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage rechtlich zulässig ist, weil in jedem Fall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen.
Die nachträgliche Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage ist nur dann zulässig und geboten, soweit der Bescheid dadurch nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird.
St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1997 - 3 C 22.96 -, juris, Rn. 19 m.w.N.; Beschluss vom 5. Februar 1993 - 7 B 107/92 -, juris, Rn. 4.
I. Sollte man einen Austausch der Ermächtigungsgrundlage nicht für zulässig erachten, hält der Bescheid bereits mangels tauglicher Ermächtigungsgrundlage einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
II. Für den Fall, dass ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage zulässig und geboten ist, liegen die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags nach Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO i.V.m. § 29 Nr. 2 AsylG hier zwar an sich vor, weil Griechenland dem Antragsteller am 1. April 2026 internationalen Schutz, nämlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Der Antragsgegnerin ist es jedoch voraussichtlich aus Gründen höherrangigen Rechts verwehrt, den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abzulehnen.
Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) zu Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU kann (und muss) auf die Nachfolgevorschrift des Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO übertragen werden. Beide Vorschriften regeln, dass die Mitgliedstaaten bzw. die jeweiligen Asylbehörden einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ablehnen können, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU wurde durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt. Auch wenn es, nachdem Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU aufgehoben und durch Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO ersetzt wurde, keiner Umsetzung wiederum des Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO in das deutsche Recht bedurft hätte, hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wortgleich beizubehalten.
Vgl. BT-Drs. 21/1848, S. 103.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU - und somit nunmehr auch Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO - dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 EU-GRCh bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren.
Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97, und - C-297/17 (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 bis 94.
Der EuGH nimmt einen Verstoß gegen Art. 4 EU-GRCh an, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., m.w.N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können.
Ausgehend hiervon kann der Asylantrag voraussichtlich nicht nach Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil dem Antragsteller für den Fall seiner Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 EU-GRCh oder Art. 3 EMRK droht. Es ist nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht wird befriedigen können.
Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile entschieden hat, dass nach Griechenland zurückkehrenden alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen männlichen international Schutzberechtigten dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erniedrigende oder unmenschliche Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GRCh zur Folge haben würden.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 und 1 C 19.24 -, juris, bekräftigt durch Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris.
Der Antragsteller gehört nicht zu dem umschriebenen Personenkreis. Er ist zur Überzeugung des Gerichts mit Frau I. H., geboren am 00. Mai 0000, verheiratet. Der Asylantrag von Frau H. wurde mit separatem Bescheid des Bundesamtes vom 23. Juli 2026 (Az. 11061421-1-423) mit der gleichen Begründung wie der des Antragstellers als unzulässig abgelehnt. Frau H. hat gegen den sie betreffenden Bescheid ebenfalls bei dem erkennenden Gericht Klage (13 K 7354/26.A) erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (13 L 2334/26.A) gestellt.
Für das Gericht bestehen zum jetzigen Zeitpunkt keine Zweifel daran, dass der Antragsteller mit Frau H. (jedenfalls religiös) verheiratet ist. Dies folgt zunächst bereits daraus, dass beide denselben Nachnamen tragen. Sie sind zudem gemeinsam aus Griechenland kommend nach Deutschland eingereist und haben zeitgleich ihren Asylantrag eingereicht. Auch in Griechenland erfolgt die Schutzgewährung am selben Tag. Bei sämtlichen Anhörungen oder schriftlichen Angaben sprachen sowohl der Antragsteller als auch Frau H. im Plural („wir“) und auch vom jeweils anderen als „Ehemann“ bzw. „Ehefrau“ (vgl. nur Bl. 75, 92-94, 126, 134 der Beiakte Heft 1; Bl. 75, 88, 121, 123, 127-129 der Beiakte Heft 1 im Verfahren 13 K 7354/26.A). Auch sprachen beide davon, einen Sohn zu haben (Bl. 131 der Beiakte Heft 1; Bl. 128 der Beiakte Heft 1 im Verfahren 13 K 7354/26.A). Zudem gaben beide an, gemeinsam in Afghanistan und im Iran gelebt zu haben (vgl. nur Bl. 131 der Beiakte Heft 1; Bl. 127 der Beiakte Heft 1 im Verfahren 13 K 7354/26.A).
Vor dem Hintergrund des gemeinsamen Nachnamens und der übereinstimmenden Angaben bei den Anhörungen hält das Gericht es für nicht wahrscheinlich, dass der Antragsteller und Frau H. in Afghanistan und im Iran unverheiratet über Jahrzehnte zusammengelebt und ein Kind bekommen haben. Auch beim Bundesamt wurden der Antragsteller und Frau H. zunächst unter demselben Aktenzeichen geführt. Warum das Bundesamt die Akte getrennt hat, ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Auch den Bescheiden ist nicht zu entnehmen, warum das Bundesamt annimmt, der Antragsteller und Frau H. seien nicht verheiratet. Im streitgegenständlichen Bescheid findet Frau H. keinerlei Erwähnung. Im Bescheid betreffend Frau H. heißt es auf Seite 17 lediglich, Frau H. habe angegeben, mit ihrem religiös angetrauten Ehemann zusammen gereist zu sein. Wieso das Bundesamt diese Angabe augenscheinlich in Zweifel zieht, wird nicht begründet.
Der Antragsteller ist folglich - unabhängig davon, ob die Ehe rein religiös geschlossen wurde - mit Frau H. im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Rückkehrprognose gemeinsam (als familiäre Einheit bzw. Ehegattenverbund) in den Blick zu nehmen und insoweit als vulnerable Fallkonstellation zu betrachten.
Daher gilt für den Antragsteller weiterhin die bisherige ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des erkennenden Gerichts. Danach ist davon auszugehen, dass Berechtigte internationalen Schutzes nach ihrer Rückkehr nach Griechenland regelmäßig schon keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft erhalten, sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern versorgen können, sie keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, mit deren Hilfe sie dort ihr Existenzminimum sichern können, und auch die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen sie in Griechenland nicht in die Lage versetzt, dort ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.
Vgl. grundlegend Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A und 11 A 2982/20.A -, juris, unter Bezugnahme insbesondere auf VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2020 - 10 K 1722/18.A -, juris; bestätigt mit Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).