Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 K 9861/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-08-18
Aktenzeichen: 29 K 9861/24
ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0818.29K9861.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: SchfHwG § 4 Abs. 3; VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1; GVG § 13
Leitsätze
Für einen Rechtsstreit um die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG sind die Zivilgerichte zuständig.
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht N. verwiesen.
Gründe
Gründe
Der Berichterstatter entscheidet anstelle der Kammer, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben, § 87a Abs. 2, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Verweisung erfolgt auf der Grundlage der §§ 173 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).
Der Kläger begehrt, wie nunmehr klargestellt, die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) vom beklagten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Hierbei handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 - 10 C 1.20 -, juris Rn. 13 m.w.N.
Die dieses Rechtsverhältnis prägenden Normen sind dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn sie einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten.
BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 10 B 1.20 -, juris Rn. 6 m.w.N.
Das ist vorliegend nicht der Fall. Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG betrifft den Beklagten schon nicht in seiner hoheitlichen Eigenschaft als Beliehener.
Vgl. zur Zuordnung der Pflichten aus § 4 Abs. 3 SchfHwG zum Privatrecht auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2026 - 4 B 1274/15 -, juris Rn. 11.
Auch stehen die Beteiligten nicht in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung zueinander.
Zu diesem Zuordnungskriterium etwa BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 - 6 B 41.08 -, juris Rn. 4.
Die Frage der Ausstellung einer hier begehrten Bescheinigung betrifft das privatrechtliche Verhältnis zwischen den Beteiligten, auf dessen Grundlage die Arbeiten ausgeführt wurden beziehungsweise ausgeführt werden sollten. Es handelt sich hierbei insbesondere nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Auch dies folgt aus der Zuordnung der entsprechenden Tätigkeiten zum Privatrecht, wie sie seit der Liberalisierung des Schornsteinfegerrechts vorgesehen ist.
Diese Differenzierung entspricht der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommenen Zuordnung von Rechtsstreitigkeiten um die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung nach § 14 des Umsatzsteuergesetzes zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
Hierzu BGH, Urteil vom 10. November 1988 - VII ZR 137/87 -, juris Rn. 12 m.w.N.
Die Verweisung an das Amtsgericht N. beruht in Anbetracht des Streitwertes und des Sitzes des Betriebs des Beklagten auf §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, § 21 Abs. 1 der Zivilprozessordnung.
Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b Abs. 2 S. 1 GVG der Schlussentscheidung vorbehalten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.
Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.