Texte intégral
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 L 1708/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-01-10
Aktenzeichen: 12 L 1708/19
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0110.12L1708.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 12 Abs 1; VwGO § 123 Abs 1
Leitsätze
-
Maßstabsnorm für die Auswahl der Bewerber um eine Ausbildung für den öffentlichen Dienst ist allein Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 1 GG greift insofern ausnahmsweise nicht ein, weil kein Ausbildungsmonopol des Staates besteht.
-
Für alle Bewerber gleichermaßen geltende Bewerbungsbedingungen wie die Beschränkung auf eine bestimmte Zahl von der Bewerberin bzw. dem Bewerber zu bestimmender Einstellungsbehörden (hier: Hauptzollämter) verstoßen ebenso wie das - alleinige - Auswahlkriterium der Note des maßgeblichen Schulabschlusses nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Eine weitere Gewichtung der Zeugnisnoten nach dem Zeitpunkt des Schulabschlusses oder dem Bundesland, in dem er erworben wurde, ist mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht geboten.
Tenor
1 Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.