Texte intégral
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 L 1796/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-01-15
Aktenzeichen: 12 L 1796/19
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0115.12L1796.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1
Leitsätze
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Die Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung muss, sofern sie nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt, auch erkennen lassen, wie die Bedeutung der Einzelmerkmale gewichtet worden ist.
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Zeigen die in der zusammenfassenden Begründung des Gesamturteils verwendeten Formulierungen auf die Verbalisierung eines von dem vergebenen Gesamturteil - sei es nach oben oder nach unten - abweichenden Notenspektrums, so ist das vergebene Gesamturteil nicht plausibel begründet.
Tenor
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- Der Antragsgegnerin wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die zugunsten der Antragstellerin im Rahmen der Verbeamtungsaktion 2018 – Verbeamtung mittlerer Dienst – freigehaltene Planstelle der Besoldungsgruppe A6 BBesO mit einer anderen Bewerberin/Bewerber als der Antragstellerin zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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- Der Streitwert wird auf bis zu 8.000,- € festgesetzt.