Texte intégral
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 9 K 638/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-06-09
Aktenzeichen: 9 K 638/16
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0609.9K638.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: BauGB § 182 Abs 1; BGB § 535 Abs 1; VwVfG § 43 Abs 2; VwGO § 43 Abs 1; § 91 Abs 1, § 91 Abs 2, § 113 Abs 1 Satz 4; ZPO § 322 Abs 1
Leitsätze
Zur Erledigung einer Mietaufhebungsverfügung gemäß § 182 Abs 1 BGB durch rechtskräftiges Räumungsurteil.
Zu den Voraussetzungen der Klageänderung. Zur Zulässigkeit eines Begehrens auf Aufhebung einer Entwicklungsmaßnahme
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.