Texte intégral
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15a K 269/17.A — Zwischenurteil
Entscheidungsdatum: 2020-08-14
Aktenzeichen: 15a K 269/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0814.15A.K269.17A.00
Dokumenttyp: Zwischenurteil
Spruchkörper: 15a. Kammer
Normen: VwGO § 56; VwGO § 109; VwZG § 7 Abs 1; AsylG § 81; BRAO § 48 Abs 1 Nr 1; BRAO § 48 Abs 2
Leitsätze
Über den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wegen nicht eingetretener Fiktion der Klagerücknahme kann durch Zwischenurteil entschieden werden.
Die Betreibensaufforderung nach § 81 S. 1 AsylG ist den Prozessbevollmächtigten zuzustellen.
Ein im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt kann das Mandat nicht einfach durch Kündigung beenden. Vielmehr bedarf es der Entpflichtung durch das Prozessgericht.
Tenor
Die Klage gilt nicht als zurückgenommen.
Der Einstellungsbeschluss vom 6. Januar 2020 wird einschließlich seiner Kostenentscheidung aufgehoben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.