Texte intégral
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 1190/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-10-07
Aktenzeichen: 19 L 1190/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1007.19L1190.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: LHundeG NRW § 3 Abs. 2, LHundeG NRW § 12 Abs. 2
Leitsätze
Hunde der Züchtung "American Bully" sind keine eigenständige Rasse im Sinne des Landeshundegesetzes.
Die phänotypische Beurteilung eines als "American Bully" präsentierten Hundes als American Staffordshire Terrier (-Mischling) muss nachvollziehbar erkennen lassen, warum bei der geforderten wertenden Gesamtbetrachtung gerade den Phänotyp des American Staffordshire Terrier besonders charakterisierende Merkmale deutlich ausgeprägt sichtbar sein sollen.
Tenor
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- Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2020 wird hinsichtlich deren Ziffer II. Nrn. 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich deren Ziffer III. angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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- Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.