Texte intégral
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 6 K 2506/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-10-09
Aktenzeichen: 6 K 2506/19
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1009.6K2506.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: BauO NRW 2000 § 6; BauO NRW 2000 § 33; BauO NRW 2000 § 68
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.