Texte intégral
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 3a L 1069/20.A — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-10-13
Aktenzeichen: 3a L 1069/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1013.3A.L1069.20A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3a. Kammer
Normen: Dublin III-VO Art. 12 Abs. 2; Dublin III-VO Art 27 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 4; VwGO § 60; AsylG § 34a Abs. 2 Satz 1
Leitsätze
Hat der Asylsuchende die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach der Dublin III-VO innerhalb der Frist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG bei Gericht beantragt und das Eilverfahren nach einer vom Bundesamt wegen der Corona-Pandemie nach § 80 Abs. 4 VwGO verfügten Aussetzung der Vollziehung in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist ihm nach Aufhebung der Aussetzung durch das Bundesamt für einen weiteren Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO von Amts wegen Wiedreinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
In Schweden bestehen keine systemischen Mängel der Schutzgewährung.
Ein Abschiebungsverbot wegen der aktuellen Corona-Lage ist für Schweden nicht anzunehmen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.