Texte intégral
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 11 L 1494/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-11-04
Aktenzeichen: 11 L 1494/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1104.11L1494.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: AufenthG § 92 Abs 4, AufenthG § 88; DSGVO Art 18 Abs 1; DSGVO Art 49; DSGVO Art 9; DSG NRW § 16
Leitsätze
Die Anordnung eines Covid-19-Tests vor einer Abschiebung dient der Überprüfung der Reisefähigkeit, wenn der Betroffene ohne negatives Testergebnis nicht in den Zielstaat einreisen kann.
Zur Vereinbarkeit der Weitergabe eines negativen Covid-19-Testergebnisses an Behörden eines Drittstaates.
Tenor
beschlossen:
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- Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
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- Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
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- Der Beschlussausspruch soll den Beteiligten vorab telefonisch bekanntgegeben werden.