Texte intégral
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 17 L 1531/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-02-17
Aktenzeichen: 17 L 1531/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0217.17L1531.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: PolG NRW § 15a, VwGO § 123,; GG Art 8
Leitsätze
Der mit einer polizeilichen Videoüberwachung von Kriminalitätsbrennpunkten als nicht vermeidbare Nebenfolge ggf. einhergehende Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist wegen der gewichtigen Bedeutung einer effektiven Kriminalitätsbekämpfung im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit hinzunehmen.
Tenor
- Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.