Texte intégral
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 9a L 308/21.A — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-03-11
Aktenzeichen: 9a L 308/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0311.9A.L308.21A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9a. Kammer
Normen: VwGO § 80 Abs 7; AufenthG § 60 Abs 5
Leitsätze
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- Im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist die an der tatsächlich bestehenden familiären Situation zu orientierenden Rückkehrprognose zu § 60 Abs. 5 AufenthG als realitätsnahe Beurteilung der Rückkehrsituation unabhängig davon zu stellen, ob die der Prognose zu Grunde liegenden Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Hinblick auf eigene materielle Schutzansprüche hätten geltend gemacht werden müssen.
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- Zum Einzelfall eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Nigeria für eine alleinstehende Frau mit drei Kindern (hier nach summarischer Prüfung bejaht).
Tenor
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- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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- Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Oktober 2017 im Verfahren 9a L 3122/17.A wird die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 9a K 11123/17.A gegen die in Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Oktober 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung erhobenen Klage angeordnet.
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- Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.