Texte intégral
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 464/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-07-26
Aktenzeichen: 19 L 464/21
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0726.19L464.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: VwVfg NRW § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; GewO § 33 c Abs. 2 Nr. 1; GewO § 35 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze
Ist eine gewerbliche Erlaubnis im Falle von Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu versagen, ist das Widerrufsermessen im Falle nachträglich eintretender Unzuverlässigkeit in aller Regel auf Null reduziert.
Tenor
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- Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens
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- Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.