Texte intégral
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 L 1054/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-08-12
Aktenzeichen: 14 L 1054/21
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0812.14L1054.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: VersammlungsG § 15, VersammlungsG § 14; GG Art 8, GO NRW § 8; VwGO § 123
Leitsätze
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- Das Versammlungsgesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung, nach der die Versammlungsbehörde die Versammlung bestätigen müsste. Auch aus sonstigen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes folgt eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht ohne weiteres. Aus § 14 VersG folgt vielmehr, dass lediglich die Anmeldung erforderlich ist.
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- Von einer Nutzung der im Gemeingebrauch - der auch den kommunikativen Gemeingebrauch umfasst, stehenden Straßen sind - wie hier - Verkehrsflächen und Grundstücke mit einem eingeschränkten Widmungszweck zu unterscheiden, die deshalb grundsätzlich nicht als Ort der allgemeinen Kommunikation zur Verfügung stehen. (Hier Kinderspielplatz).
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- Die dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG unterliegende Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung setzt die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Versammlungsort voraus. Art. 8 GG begründet kein Benutzungsrecht, das nicht schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht. Das Recht der freien Ortswahl umfasst nicht das Recht, fremdes Grundeigentum nach Belieben in Anspruch zu nehmen.
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- Der Veranstalter einer Versammlung hat - allerdings gegenüber der Kommune und nicht gegenüber der Versammlungsbehörde - einen Anspruch darauf, dass diese über eine von ihm begehrte Nutzung der v. g. öffentlichen Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 8 GG entscheidet.
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
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Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.