Texte intégral
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 L 1095/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-08-20
Aktenzeichen: 14 L 1095/21
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0820.14L1095.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: VersammlungsG § 15; GG Art 8; VwGO § 123
Leitsätze
Einzelfall einer zur Abwendung drohender Gewalt auf Antrag eines Dritten gegen eine Versammlungsbehörde gerichteten einstweiligen Anordnung zur Änderung der Wegstrecke einer als Aufzug angemeldeten Versammlung.
Tenor
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- Frau T, wird beigeladen.
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- Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Streckenführung des für Sonntag den 22. August 2021 angemeldeten Demonstrationszugs durch die Fstraße und Teile der Ustraße durch sofort vollziehbare geeignete Auflagen so zu gestalten, dass er nicht an dem Eckhaus UStraße # / Fstraße in E vorbeigeführt wird.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
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- Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.