Texte intégral
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 L 1049/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-09-20
Aktenzeichen: 12 L 1049/21
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0920.12L1049.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: Artikel 33 Abs. 2 GG, Art. 123 Abs. 1 VwGO
Leitsätze
Beabsichtigt ein Dienstherr, dem in einem gerichtlichen Eilverfahren wegen Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung die Vornahme von Ernennungen untersagt worden ist, die im Übrigen unveränderten Planstellen nunmehr im Rahmen einer einem anderen Haushaltsjahr zugeordneten Beförderungsaktion zu vergeben, so bedarf ein zu diesem Zweck vorgenommener Abbruch des Auswahlverfahrens eines sachlichen Grundes.
Tenor
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- Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das mit Schreiben vom 19. Juli 2021 abgebrochene, die Beförderungsrunde 2019/2020 in der Beförderungsliste „DTTechnik_nT nach A9_vz“ betreffende Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.