Texte intégral
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 1 L 227/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-03-07
Aktenzeichen: 1 L 227/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0307.1L227.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: FrUrlV NRW § 34 Abs. 1; FrUrlV NRW § 34 Abs. 3
Leitsätze
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Bei der Urlaubsbewilligung nach § 34 Abs. 3 FrUrlV NRW handelt es sich um eine reine Ermessensentscheidung, die - anders als § 34 Abs. 1 FrUrlV NRW - insbesondere nicht vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig ist.
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Die Teilnahme an einem internationalen Lehreraustauschprogramm kann in der Regel weder begrifflich noch unter Wertungsgesichtspunkten als Tätigkeit im Rahmen eines Auslandsschuldientes im Sinne von § 34 Abs. 3 FrUrlV NRW angesehen werden. Der Begriff des Auslandsschuldienses umfasst lediglich die Lehrertätigkeit an Deutschen, Europäischen und Bundeswehrschulen im Ausland.
Tenor
- Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
- Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.