Texte intégral
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12a K 9628/17.A — Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-03-14
Aktenzeichen: 12a K 9628/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0314.12A.K9628.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12a. Kammer
Normen: AsylG § 60 Abs. 1; AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 4; AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4 S. 2
Leitsätze
- Die Türkei ist für syrische Staatsangehörige kein sonstiger (sicherer) Drittstaat gemäß § 27 AsylG.2. Homosexuellen syrischen Männern droht für den Fall einer (fiktiven) Rückkehr in ihr Heimatland landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Anknüpfung an das Merkmal ihrer sexuellen Orientierung.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheides vom 3. August 2017 (Az. 0000000-000) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.