Texte intégral
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 17a K 7532/17.A — Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-04-01
Aktenzeichen: 17a K 7532/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0401.17A.K7532.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17a. Kammer
Normen: AsylG § 3 Abs 1; § 4; AufenthG § 60 Abs 5 i. V. m. EMRK Art 3
Leitsätze
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen prekärer Lebensbedingungen in Somalia (hier: Region Jubbada Hoose)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4., 5. und 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2017 verpflichtet, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für den Kläger hinsichtlich Somalia festzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte zu ¼ und der Kläger zu ¾.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.