Texte intégral
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 18a K 759/22.A — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-05-11
Aktenzeichen: 18a K 759/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0511.18A.K759.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18a. Kammer
Normen: AsylG § 34a; Dublin III-VO Art 29; VwGO § 161 Abs 2 Satz 1
Leitsätze
Erledigendes Ereignis hinsichtlich eines Dublin-Bescheids mit Abschiebungsanordnung bei Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO und sich anschließender Bescheidaufhebung ist nicht der Ablauf der Überstellungsfrist als solcher, sondern die anschließende Bescheidaufhebung.
Wird ein ablehnender Dublin-Bescheid nach Ablauf der Überstellungsfrist durch die Beklagte aufgehoben, entspricht es regelmäßig der Billigkeit, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Tenor
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Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt U. aus E. beigeordnet.
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Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.