Texte intégral
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 I 57/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-05-04
Aktenzeichen: 14 I 57/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0504.14I57.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: VereinsG § 4; StPO § 98; StPO § 110
Leitsätze
Für die richterliche Anordnung der Beschlagnahme kommt es allein darauf an, ob sich aus den sichergestellten Dateien relevante Erkenntnisse gewinnen lassen. Eine inhaltliche Beweiswürdigung ist der Verbotsbehörde und einer gegebenenfalls erfolgenden gerichtlichen Kontrolle der Verbotsverfügung vorbehalten.
Tenor
Die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners am 00.00.0000 durch den Antragsteller auf dem I-Phone 11Pro des Antragstellers (IMEI 000000000000000) zur Durchsicht sichergestellten Datei
E-Mail von „°°°" an den Account „°°°" vom 00.00.0000, °°:°° Uhr
wird angeordnet.