Texte intégral
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 8 L 239/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-07-17
Aktenzeichen: 8 L 239/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0717.8L239.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: AufenthG § 10 Abs. 3. § 16a, § 16b, § 104c
Leitsätze
Die Intention des sog. Zweckwechselverbots nach § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG (Verhinderung einer unkontrollierten Einwanderung) in der derzeit gültigen Gesetzesfassung (vergleiche insofern die mit dem bereits beschlossenen Gesetzesentwurf zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung beabsichtigte Änderung, BT-Drs. 20/6500 und 20/7394) und die Intention der grundsätzlichen Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Eingrenzung der Titelerteilungsmöglichkeiten für abgelehnte Asylbewerber) würden umgangen, wenn nach einem erfolglosen Studienaufenthalt und der zeitlich anschließenden erfolglosen Durchführung eines Asylverfahren ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, vorliegend namentlich nach § 104c AufenthG, oder ein Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken erteilt würde.
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.