Texte intégral
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 3 K 3682/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-10-19
Aktenzeichen: 3 K 3682/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:1019.3K3682.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: VwGO § 52 Nr. 4 Satz 2
Leitsätze
Der Begriff des Zuständigkeitsbereichs der Behörde in § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO stellt auf den der Behörde auf Grundlage der staatlichen Gliederung und Verwaltungsorganisation jeweils generell zugewiesenen Verwaltungsbezirk und nicht auf die im Einzelfall gegebene örtliche Zuständigkeit für die dienstrechtliche Maßnahme ab.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das gemäß § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO örtlich zuständige Verwaltungsgericht Münster.
Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17 b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.