Texte intégral
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 K 4280/20 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2024-02-06
Aktenzeichen: 14 K 4280/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0206.14K4280.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: StVO § 46; StVO § 23 Abs 4; GG Art 4; GG Art 2; GG Art 14
Leitsätze
Bestätigung Kammerbeschluss vom 8. Januar 2020 - 14 L 1537/20 -
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.