Texte intégral
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 5637/23 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2025-02-03
Aktenzeichen: 19 K 5637/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0203.19K5637.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: GG Art 19 Abs 4; GG Art 20 Abs 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs 1; BGB § 305c Abs 2; BGB § 307; VwVfG § 49a Abs 1
Leitsätze
Fortführung der Kammerrechtsprechung gemäß Urteilen vom 26.11.24 - 19 K 5722/23 - und - 19 K 3380/24 - entgegen VG Köln, Urteil vom 6.12.24 - 16 K 703/24 - und VG Düsseldorf, u. a. Gerichtsbescheid vom 6.2.24 - 20 K 9408/23 -:
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Der Verzicht auf ein durch Verwaltungsakt gewährtes Recht setzt eine eindeutige, unzweifelhafte und unmissverständliche Erklärung voraus.
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Ein besonders strenger Maßstab ist hierbei anzulegen, wenn der vermeintliche Verzicht durch die Behörde vorformuliert ist; die Rechtsgedanken der §§ 305 ff. BGB sind entsprechend heranzuziehen.
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Bei der Auslegung der Erklärung sind die Grundsätze von Treu und Glauben heranzuziehen; hierbei kommt der Interessenlage der Beteiligten besondere Bedeutung zu.
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Hier: Die vermeintlichen Verzichtserklärungen im Rahmen des Rückmeldeverfahrens zur "NRW-Soforthilfe 2020" sind unwirksam.
Tenor
Der Feststellungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 27. November 2023 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.